Doch ein Ende in Würde

■ Behörde regelt Bestattung von Aids-Toten neu

Hamburgs Krankenhäuser und Beerdigungsunternehmer werden bald Post von der Gesundheitsbehörde bekommen: Ein Hinweis, daß es nicht im Sinne der Hamburger Gesetze sei, Aids-Tote in Plastikhüllen einzusargen und den Angehörigen damit die Chance auf eine Trauerfeier am offenen Sarg zu nehmen. Nachdem die taz am Montag berichtet hatte, daß ein Hamburger Bestatter sich mit Hinweis auf gesetzliche Verordnungen weigerte, einen Aids-Toten aufzubahren, hat die Behörde jetzt Regelungsbedarf erkannt.

Die Ehefrau des Verstorbenen hatte sich am Dienstag vergangener Woche auf den Gängel-Vertrag mit dem Bestatter eingelassen, weil sie aufgrund seines Hinweises auf ein Aufbahrungs-Verbot keine Alternative sah. Doch als sie nachzufragen begann, mußte sie erkennen, daß es solch eindeutige Verordnungen nicht gibt. Dies bestätigten auch der Landesgeschäftsführer des Bestattungsgewerbes und die Leiterin der Hamburger Aids-Leitstelle gegenüber der taz. Die Frau konnte schließlich mit Hilfe eines Anwalts die Aufbahrung durchsetzen. Nun wird sie überprüfen, ob der Vertrag sittenwidrig war, weil er aufgrund falscher Angaben abgeschlossen wurde.

Kein bedauerlicher Einzelfall, wie sich jetzt heraustellt: Ein weiterer Betroffener berichtete der taz inzwischen, daß ihm ebenfalls von einem Beerdigungsinstitut eine Abschiednahme verweigert worden war. Der Aids-Tote war in der Pathologie des Marienkrankenhauses in einer Plastiktüte eingesargt worden. Begründung des Arztes: Es handele sich um eine übertragbare Erkrankung, hier gelte das Bundesseuchengesetz und das Hamburger Bestattungsgesetz.

Tun sie nicht, dementiert Gesundheitsbehördensprecher Hans-Joachim Breetz. Aids gilt weder als Seuche, noch als „meldepflichtige Krankheit“ – den Umgang mit diesen Toten regelt das Hamburger Bestattungsgesetz. Danach muß die Leiche eines Menschen, der an „einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat“, von einem Arzt gekennzeichnet werden.

„Wenn Aids-Tote von Krankenhäusern nach dem Bestattungsgesetz behandelt werden“, so Breetz, „ist das Gesetz aus Behördensicht falsch interpretiert worden.“ In einem Rundschreiben werde man die Bestatter nun informieren, daß eine Einsargung in Leichenhüllen keine Regelung ist, die auf Aids-Tote anzuwenden sei. Sannah Koch