Reps unbeobachtet

■ Gericht untersagt Observierung

Hannover (taz) – Das von Rot- Grün novellierte niedersächsische Verfassungsschutzgesetz erlaubt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg keine Beobachtung der „Republikaner“ mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Mit der Begründung, das niedersächsische Gesetz enthalte eine höhere Eingriffsschwelle für nachrichtendienstliche Mittel als die Verfassungsschutzgesetze anderer Länder, untersagten die Lüneburger Richter es jetzt dem Land Niedersachsen weiterhin, bei der Beobachtung der „Republikaner“ Geheimdienstmethoden anzuwenden.

Das Oberverwaltungsgericht wies damit eine Beschwerde des Landes gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover ab, das bereits im Februar den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen die niedersächsischen Reps untersagt hatte. Die hannoverschen Richter waren allerdings noch davon ausgegangen, daß lediglich das vom niedersächsischen Verfassungsschutz vorgelegte Material eine Beobachtung der Reps nicht rechtfertige.

Das Oberverwaltungsgericht bezog sich demgegenüber nunmehr ausdrücklich auf den Paragraphen 4 des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes, der den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen erlaubt, die auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder sich in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten.