■ Der Mieterverein rät
: Die Last der Schönheitsreparaturen

Mehrere zehntausend Haushalte ziehen jedes Jahr in Berlin um. Manche Mieter mehrmals. Fast jeder Umzug ist mit Malern oder Tapezieren verbunden, mal beim Ein-, mal beim Auszug. Nicht jede Arbeit ist nötig.

Ist im Mietvertrag keine Regelung über Schönheitsreparaturen getroffen, muß der Mieter auch nichts machen, bei Auszug hätte er die Wohnung nur besenrein zu übergeben. Die Verpflichtung obliegt statt dessen dem Vermieter. Eine Ausnahme stellen Mietverträge aus DDR-Zeiten dar, weil Mieter in diesen Fällen per Gesetz zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Aber auch im Westen muß der Mieter in der Regel zum Pinsel greifen, denn vertragliche Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen sind üblich.

Zu den notwendigen Arbeiten zählen gewöhnlich das Anstreichen, Kalken und Tapaezieren der Decken und Wände, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper und Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Bei entsprechender Klausel im Vertrag muß der Mieter die Schönheitsreparaturen in bestimmten fristen turnusmäßig, für Küchen, Bäder, Duschen alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Korridore und Toiletten alle fünf Jahre und sonstige Nebenräume alle sieben Jahre durchführen. Wird eine Wohnung unrenoviert übernommen, so beginnen die neuen Fristen ab Fertigstellung der Erstrenovierung durch den neuen Mieter. Renoviert er nicht und es ist vertraglich nicht anders geregelt, gelten die Fristen ab Renovierung durch den Vormieter. Der Mieter muß nach Zeitverzögerung doch noch Hand anlegen. Damit ist klar, daß der Einzug in eine unrenovierte Wohnung nicht die Möglichkeit eröffnet, bei Auszug die Wohnung ebenfalls unrenoviert zu überlassen. Die genannten Fristen gelten bei vertraglicher Überbürdung der Arbeiten also auf jeden Fall. Mietvertragsklauseln, die dem Mieter beim Auszug alle Schönheitsreparaturen auferlegen, sind häufig unwirksam. Vor allem dann, wenn der Mieter die laufenden Arbeiten turnusgemäß ausgeführt hat. Nach Fristenplan rückständige Maßnahmen müssen jedoch beim Auszug nachgeholt werden.

Auch bei übermäßiger oder überobligatorischer Abnutzung können Arbeiten notwendig sein, die einen bezugsfertigen Zustand erst herbeiführen. Wegen der Kompliziertheit der Fälle und der kaum überschaubaren Rechtsprechung ist der Besuch einer Mietrechtsberatung angeraten. Reiner Wild

Berliner Mieterverein e.V.