Mehr Mutterschaftsgeld

■ Neues Gesetz zum Erziehungsgeld ab 1.1.94 in Kraft

Die Bemessungsgrundlagen für die Höhe von Mutterschafts- und Erziehungsgeld ändern sich. Ab 1.1.94 zahlen die Krankenkassen vor der Geburt eines zweiten Kindes Mutterschaftsgeld in voller Höhe (z.Z. 25 Mark am Tag), auch wenn ein Anspruch auf Erziehungsgeld besteht. Dieses trifft dann zu, wenn das zweite Kind während des noch laufenden Erziehungsurlaubes und somit während Erziehungsgeldbezuges, geboren wird. Vor der Entbindung braucht eine Frau Abzüge also nicht zu befürchten, da bis zur Geburt Erziehungsgeld nicht mehr auf das Mutterschaftsgeld angerechnet wird.

Auch für die Höhe des Erziehungsgeldes gelten seit 1. Juli 1993 neue, längst fällige Regelungen. Sie bemißt sich nicht wie bisher am zwei Jahre zurückliegenden Einkommen, sondern am aktuellen Verdienst. Er wird errechnet aus dem Brutto-Einkommen abzüglich einer Pauschale von 27 Prozent und Aufwendungen wie beispielsweise Werbungskosten. Den vollen Satz von 600 Mark im Monat erhalten Verheiratete, die einen Verdienst von bis zu 29.400 Mark nicht überschreiten, und Alleinerziehende mit bis zu 23.700 Mark. Liegt der Verdienst höher, wird das Erziehungsgeld prozentual gekürzt. Der Haken an der Sache: Nach Ablauf des ersten Jahres muß dasErziehungsgeld neu beantragt werden.

Übrigens: Auch das Einkommen des unverheirateten Partners wird fortan bei der Bemessung des Erziehungsgeldes berücksichtigt, vorausgesetzt, die Eltern leben aus einem „Topf“, das heißt in einem gemeinsamen Haushalt. CoMo