Wahlbesonderheiten

■ Italiens Kommunalwahlgesetz: Von Wählerwillen und Stimmenverteilung

Italiens Kommunalwahlgesetz gehört zu den Besonderheiten, die im vergangenen Jahr in einer Gewalttour durchs Parlament gepaukt wurden. Da gibt es zunächst einmal die Einteilung in zwei Kategorien: In Gemeinden bis zu 15.000 Einwohnern wird nur einmal gewählt, das Kreuzchen beim Namen des Bürgermeisters bedeutet auch die Zustimmung zu der von ihm präsentierten Gemeinderatsliste. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Seine Liste erhält 60 Prozent der Gemeinderatssitze.

In Gemeindem über 15.000 wird der Bürgermeister getrennt vom Gemeinderat gewählt, wobei allerdings die Abgabe der Stimme nur für den Gemeinderat auch die Wahl des für die angekreuzte Partei kandidierenden Kandidaten bedeutet. Jeder Bürgermeisterkandidat hat neben seinem Namen die ihn unterstützenden Parteien aufgeführt, das sind mitunter bis zu acht Gruppierungen. Gewählt ist als Bürgermeister, wer 50 Prozent plus eine Stimme erhält, ansonsten kommt es 14 Tage später zu einer Stichwahl zwischen beiden Erstplazierten – die dabei auch von einer anderen als der ursprünglichen Allianz unterstützt werden können; die ausscheidenden Kandidaten optieren dann für einen der beiden Finalisten.

Für die Gemeinderatsmitglieder gibt es keine Stichwahl, das Wahlgesetz legt jedoch wie schon bei Kleinstädten fest, daß die Allianz, die den schließlichen Sieger stellt, insgesamt 60 Prozent der Sitze erhält, der Rest wird je nach Stimmenanteil unter die Verlierern aufgeteilt.

In Sizilien gilt ein anderes Wahlgesetz. Hier spiegelt der Gemeinderat genau den Wählerwillen wider – was aber bedeuten kann, daß der Bürgermeister gegen eine Koalition regieren muß, die ihm nicht gerade zugetan ist.

Noch eine Besonderheit: Zugelassen sind nur Listen, bei denen mindestens ein Drittel Frauen aufgestellt sind.