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Schwarzfahren ist viel zu teuer

■ Ein Frankfurter Inkasso-Büro sucht Schwarzfahrern zuviel Buße abzuknöpfen / Verbraucherzentrale rät: „Wehret euch!“

Wer in der BVG beim Schwarzfahren erwischt wird, ärgert sich neuerdings gleich doppelt schwarz. Wenn er die fälligen 60 Mark nicht fristgerecht überweist, flattert ihm die Mahnung eines Frankfurter Inkasso-Büros ins Haus, das im Auftrag der BVG das Schwarzfahrergeld eintreibt. Aus den 60 Mark werden dann 141, denn 81 Mark stellt das Inkasso-Büro für Mahn- und Aufwandsgebühren in Rechnung. Dieser Betrag jedoch, so ergaben Rückfragen der taz bei der Verbraucherzentrale, ist eindeutig zu hoch. Nach den rechtlichen Bestimmungen dürfte er gerade mal die Hälfte betragen.

Die Inkassobüros dürfen für ihren eigenen Arbeitsaufwand nur Geschäftsgebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (Brago) verlangen. Diese sieht in ihrem Paragraphen 118 für 08/15-Mahnungen, denen kein rechtlich komplizierter Sachverhalt zugrunde liegt und bei denen es auch nicht zu einer Klage kommt, einen Mittelwert von 7,5 Zehntel der vollen Geschäftsgebühr vor. Für einen Mahnbetrag von 60 Mark wären das laut Gebührenordnung 30 Mark. Hinzu kommen eine ebenfalls gesetzlich geregelte Auslagepauschale von 4,50 Mark und 15 Prozent Mehrwertsteuer. Macht nach Berechnungen der Verbraucherzentrale dann 39,68 Mark.

„Eigentlich“, so Dieter Lossack von der Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale, „müßte auch die BVG einen Teil dieser Kosten übernehmen. Denn wenn sie ein Inkasso-Unternehmen einschaltet, spart sie dadurch ihre Mahnabteilung ein.“ Gegen die zu hohen Inkassogebühren kann man sich wehren. „80 Prozent der Rechnungen der Inkasso-Büros sind überhöht“, weiß Lossack aus seiner Beratungspraxis, „aber die meisten Kunden wehren sich nicht dagegen.“ Säumigen Schwarzfahrern rät Lossack, die Höhe der Gebühren unter Berufung auf die Rechtsanwaltsgebührenordnung schriftlich zu monieren und nur den geminderten Betrag (60 Mark Schwarzfahrergeld plus 40 Mark Inkassogebühren) zu überweisen. Sollten die Inkassobüros trotzdem den vollen Betrag einfordern, dann hätten sie, so die Verbraucherzentrale, bei einem Prozeß vor dem Amtsgericht „schlechte Karten“. Vera Gaserow

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