■ Miethai & Co.
: Dachboden

Will der Vermieter vermietete Dachböden oder andere nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume ausbauen, so muß er sie wirksam kündigen, bevor er von den MieterInnen die Räumung verlangen kann. Eine zulässige Teilkündigung setzt voraus, daß der Vermieter die Nebenräume verwenden will, um Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen. Unzureichend ist die Schaffung von Eigentumswohnungen zum Selbstbezug für Eigentümer.

Sollen Nebenräume bei Neuerrichtung von Wohnraum zwischen alten und neuen MieterInnen neu aufgeteilt werden, so kann mit dieser Begründung ebenfalls eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigungsvoraussetzungen müssen mit der Kündigung schriftlich erläutert werden. Nicht mehr erforderlich ist, daß der Vermieter sich auf eine schon erteilte Baugenehmigung berufen muß.

Die Kündigungsfrist beträgt für alle Kündigungen, die nach dem 1. September 1993 erklärt werden, einheitlich drei Monate. Der Monat, in dem sie erklärt wird, zählt mit, wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag eingeht.

Der Vermieter ist den MieterInnen gegenüber nicht verpflichtet, Ersatzraum zu stellen, auch dann nicht, wenn das Bauamt unter Umständen eine entsprechende Auflage macht. Verlangt werden kann aber eine angemessene Senkung des Mietzinses, die dem Wert des verlorenen Raumes entspricht. Nach einem Urteil des AG Hamburg wird der Wert eines Bodenraumes pro Quadratmeter mit einem Drittel des sich aus dem Mietenspiegel ergebenden Mittelwertes für die Baualtersklasse des Hauses errechnet.

Wichtig: Wenn Eigentümer des Dachbodenraumes nicht mehr der Vermieter der Wohnung, sondern, zum Beispiel nach Verkauf des Dachgeschosses, ein Dritter ist, so müssen sowohl der Wohnungsvermieter als auch der neue Eigentümer des Dachbodens die Kündigung erklären.