Miethai & Co.
: Betriebskosten

■ Verjährt oder verwirkt? Von Achim Woens

Wer hat sich nicht schon mal darüber geärgert, daß die alljährliche Betriebskostenabrechnung nicht rüberkommt? Da diese oft mit einer Nachzahlung verbunden ist, hofft manche/r MieterIn, durch Stillhalten den Kelch an sich vorübergehen zu lassen. Doch so einfach ist das mit der Verjährung oder Verwirkung nicht.

Ist - durch einen Blick in den Mietvertrag oder durch eine Beratung - geklärt, daß der Vermieter über bestimmte Betriebskosten abrechnen darf bzw. muß, gilt folgendes: Der Anspruch auf die Nachforderung von Betriebskosten verjährt nach vier Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt am Tage des Zugangs der Abrechnung und nicht - wie oft irrtümlich angenommen wird - nach Ablauf der Abrechnungsperiode.

Das heißt aber nicht, daß der Vermieter sich ewig Zeit lassen darf. Denn liegt die Abrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vor, können die Vorauszahlungsbeträge als Druckmittel solange zurückgehalten werden, bis die Abrechnung erstellt ist. Dann allerdings müssen die zurückbehaltenen Beträge nachentrichtet werden. Achtung: Bei Sozialwohnungen kann der Vermieter zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode grundsätzlich keine Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung mehr verlangen.

Allerdings können Ansprüche des Vermieters auch schon früher verwirkt sein. Wenn z.B. die Abrechnung für 1992 ordnungsgemäß zugestellt wurde und kein Wort darüber verloren wurde, daß für weiter zurückliegende Perioden noch abgerechnet werden soll. Kommt nun zwei Jahre später eine Abrechnung für 1991, so ist die entsprechende Forderung verwirkt. Oder: Wurde die Abrechnung für 1992 zugestellt und die geforderte Nachzahlung gezahlt, kann der Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt keine zusätzlichen Beträge mehr umlegen. Es sein denn, es wurde vorher darauf hingewiesen.