Miethai & Co.
: Neuer Vermieter

■ Kein Einfluß auf den Mietvertrag Von Sylvia Sonnemann

Es klingelt frühmorgens an der Tür: „Guten Morgen, ich habe Ihre Wohnung gekauft und würde mich gern mal vorstellen.“ Gut erzogen, wie wir alle sind, bitten wir den neuen Vermieter herein. Nun kann es schnell geschehen, daß ein neuer Mietvertrag aufgeschwatzt wird und überrumpelte MieterInnen noch vor dem Frühstück eine Mieterhöhung akzeptieren oder Vereinbarungen z. B. über Umbauten oder Modernisierungen treffen.

Die genannten Möglichkeiten stellen nur eine kleine Auswahl der Probleme dar, die bei einem Vermieterwechsel auf die MieterInnen zukommen. Deshalb können an dieser Stelle nur erste Verhaltensratschläge gegeben werden.

In der Regel wird die Mietzahlung im Mittelpunkt des Interesses des neuen Vermieters stehen. Für MieterInnen stellt sich als erstes die Frage, wem überweise ich die Miete? Grundsätzlich muß man sich an den alten Vermieter halten, denn erst mit der Eintragung in das Grundbuch - meist Monate nach dem Kauf - tritt der Käufer in alle Rechte und Pflichten des alten Vermieters ein. Nur wenn der alte Vermieter dazu auffordert, an jemanden anderen zu überweisen, oder der Käufer eine Vollmacht des alten Vermieters vorlegt, muß die Miete an den Käufer gezahlt werden.

Gleiches gilt, wenn der neue Vermieter eine Mieterhöhung oder Kündigung schickt. Erst nach Eintragung in das Grundbuch kann er diese Rechte wahrnehmen. Im Falle einer Kündigung bleibt diese auch bei Vorlage einer Vollmacht des alten Vermieters unwirksam.

Der Eigentümerwechsel bleibt ohne Einfluß auf den vorhandenen Mietvertrag. Der neue Vermieter kann also keinen neuen Mietvertragsabschluß verlangen oder z. B. eine Mieterhöhung oder eine Kündigung allein mit dem Eigentümerwechsel begründen. Den Mietvertrag sollte man deshalb sorgfältig hüten und nicht aus den Händen geben.