Miethai & Co.
: Trennung?

■ Wer behält die Wohnung? Von Christiane Hollander

Der Beginn des gemeinsamen Lebens in eheähnlicher Lebensgemeinschaft ist rechtlich gesehen ganz einfach.

Erste Möglichkeit: beide können VertragspartnerInnen werden. Dann haftet jedeR als GesamtschuldnerIn für Verbindlichkeiten, wie z.B. die Zahlung des Mietzinses, in voller Höhe.

Zweite Möglichkeit: nur eine Person ist HauptmieterIn. Dann besteht die Berechtigung, den/die LebenspartnerIn auf Dauer oder zumindest für unbestimmte Zeit in die Wohnung mitaufzunehmen. Es bleibt aber dabei, daß der/die HauptmieterIn die Verantwortung über das Mietverhältnis behält. Ob MieterInnen unabhängig von der Erlaubnis des Vermieters den/die LebenspartnerIn auf Dauer aufnehmen dürfen, ist umstritten. Jedenfalls stellt der Wunsch zur gemeinsamen Lebensführung ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung dar, so daß, wenn kein anderer Versagensgrund besteht, die Erlaubnis gegeben werden muß.

Stirbt einE PartnerIn, ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder mit einer Person abgeschlossen wurde. Sind beide VertragspartnerInnen, bleibt der Vertrag wie gehabt bestehen. War der/die Verstorbene HauptmieterIn, steht dem/der anderen PartnerIn ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag aus entsprechender Anwendung des Paragraphen 569a BGB zu, das heißt, er/sie wird neueR VertragspartnerIn des alten Mietvertrages.

Kompliziert kann es werden, wenn die Wohnung gemeinsam gemietet wurde, es zu einer Trennung kommt und ein Teil die Wohnung behalten möchte. Wenn darüber Einigkeit besteht, kann der/die Zweite auch nach Auszug im Vertrag bleiben. Wenn ein Teil den Vertrag beenden möchte, benötigt er/sie dafür die Zustimmung des anderen Teils. Zur Zeit wird von den Gerichten (zuletzt LG Köln) entschieden, daß die Zustimmung - zur Kündigung - sogar einklagbar ist. Dies hat zur Konsequenz, daß der Vertrag verloren geht und keineR die Wohnung erhält. Besser ist es, wenn die Parteien eine Vereinbarung untereinander treffen, nach der der ausscheidende Teil von den rechtlichen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag freigehalten wird.