Miethai & Co.
: Fragebogen

■ Was ist zulässig? Von Sylvia Sonnemann

Vermieter verwenden zunehmend Fragebögen, mit denen sie ihre künftigen MieterInnen „durchleuchten“. In der Rechtsprechung ist in diesem Bereich vieles umstritten. Zulässig sind solche Fragen, die berechtigte und schutzwürdige Interessen des Vermieters betreffen. Fragen nach dem Einkommen, dem Arbeitgeber und danach, welche Personen in die Wohnung einziehen werden, müßten hiernach korrekt beantwortet werden. Überwiegend wird die Frage nach dem Familienstand und danach, ob man bereits vom jeweiligen Vermieter gemietet hat, für zulässig gehalten.

Demgegenüber sind Fragen nach der Mietgliedschaft im Mieterverein, Heiratsabsichten, der Absicht, Kinder zu bekommen, der Glaubens- oder Parteizugehörigkeit nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt. Diese Fragen tangieren das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. dürften für den Abschluß des Mietvertrags nicht wesentlich sein. Unrichtige Antworten auf derartige Fragen berechtigen den Vermieter nicht zur Anfechtung. Eine falsche Antwort auf eine zulässige Frage, die für den Vertragsschluß wesentlich ist, berechtigt den Vermieter bis zum Mietbeginn zur Anfechtung, nach Mietbeginn zur fristlosen Kündigung.

Nach der herrschenden Meinung wird im Falle einer Kündigung verlangt, daß der in der Täuschung liegende Vertragsbruch so schwerwiegend ist, daß dem Vermieter die Aufrechterhaltung des Mietvertrags nicht zuzumuten ist. Dieses dürfte nach längerer störungsfreier Vertragszeit zu verneinen sein.