Miethai & Co.
: Parabolantenne

■ Mieter haften für Schäden Von Christiane Hollander

Das Anbringen einer Dachantenne gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung. Dies ist aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit abzuleiten. Anders liegt der Fall bei der Installation einer Parabolantenne. Hier besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Montage. Diese Voraussetzungen sind:

Es ist weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch ein Breitbandkabelanschluß vorhanden. Der Mieter übernimmt sämtliche Kosten, haftet für Schäden und entfernt die Antenne bei Auszug. Daneben kann der Vermieter eine Kaution für den etwaigen Beseitigungsaufwand sowie den Abschluß einer Haftpflichtversicherung verlangen. Weitere Voraussetzung ist, daß einE Fachmann/frau die Antenne unter Beachtung bestehender Vorschriften anbringt. Zudem muß der Aufstellungsort gewählt werden, der am wenigsten stört und erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz müssen ausgeschlossen sein. Bei Eigentumswohnungen müssen auch die anderen Eigentümer zustimmen.

Aber auch wenn ein Breitbandkabelanschluß vorhanden ist, kann u.U. ein besonderes Interesse am Empfang der Satellitenprogramme den Einbau einer entsprechenden Antenne rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für ausländische MieterInnen, die sonst keine Fernsehprogramme aus ihrem Heimatland empfangen können.

Zur Zeit ist beim Bayrischen Obersten Landesgericht ein Vorlagebeschluß zu der Frage anhängig, ob nicht sogar ein Anspruch auf Zustimmung zum Anbau einer Parabolantenne besteht, wenn nur ein (staatlicher) muttersprachlicher Sender über Kabel, aber mehrere private Sender aus dem Heimatland über Satellit zu empfangen sind. Diese Entscheidung dürfte jedenfalls für die türkischen FernsehzuschauerInnen von Bedeutung sein.