■ Kinder
: Teilzeit für Väter

Mainz (dpa) – Einem Arbeitslosen ist eine vom Arbeitsamt angebotene Vollzeitstelle unzumutbar, wenn er wegen der Betreuung eines Kindes lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Die Richter betonten, der Betroffene müsse in diesen Fällen so behandelt werden, als stünde er dem Arbeitsmarkt zu den üblichen Bedingungen zur Verfügung. Die Folge: Ihm bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten.