Miethai & Co.
: Vorvertrag

■ Welche Zusage ist bindend? Von Sylvia Sonnemann

Können MieterInnen Rechte daraus herleiten, wenn ein Vermieter ihnen die Vermietung einer bestimmten Wohnung zusagt? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob eine solche Zusage als Mietvorvertrag zu qualifizieren ist, der den gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages zur Folge hat. In einem Mietvorvertrag verpflichtet sich der Vermieter zum künftigen Abschluß eines Mietvertrages. Da hierbei keine besonderen Formvorschriften gelten, ist auch ein mündlicher Mietvorvertrag verbindlich.

Doch hier ist Vorsicht geboten, da Vermieter, die es sich anders überlegen, etwa weil sich ein zahlungskräftigerer Mieter gefunden hat oder die VormieterInnen doch nicht ausziehen (müssen), den Abschluß eines solchen Vertrages bisweilen bestreiten. Vermietungszusagen sollte man sich deshalb schriftlich bestätigen lassen.

Die Frage, ob es sich schon um einen Vorvertrag handelt oder lediglich darum, daß ein Mitevertragsschluß in Aussicht gestellt wurde, ist im Einzelfall schwierig zu beantworten. Damit zweifelsfrei ein Mietvorvertrag vorliegt, sollten in einer solchen Zusage deshalb Mietobjekt, Miethöhe und Mietzeit bereits geregelt sein.

Sind alle Einzelheiten bereits verbindlich festgelegt und wird der Einzug lediglich von Bedingungen wie z.B. der Bezugsfertigkeit der Wohnung abhängig gemacht, so könnte sogar schon ein (aufschiebend bedingter) Mietvertrag vorliegen. Gibt es also mündliche oder schriftliche Zusagen, eine bestimmte Wohnung zu bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Konditionen zu erhalten, so sollte man sich schnellstens rechtlichen Rat holen, wenn die Gefahr droht, daß der Vermieter sich hieran nicht gebunden fühlt und die Wohnung anderweitig vergeben will.