Der Staat haftet

■ betr.: „Polizisten klauen Ukrainer 39.000 Mark“, taz vom 16.4.94

[...] Wenn Sie im letzten Satz behaupten, der Staat hafte „nicht für Diebstähle von Beamten – auch dann nicht, wenn sie im Dienst sind“, so ist dies schlicht und ergreifend falsch: Gemäß Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit Paragraph 839 BGB haftet der Staat bzw. die Anstellungskörperschaft eines Beamten für den Schaden, den dieser in Ausübung seines Amtes einem Dritten zufügt. Sollte Ihr Bericht also zutreffen, daß die beiden Polizisten bei Ausübung ihres Dienstes tatsächlich einen Diebstahl begangen haben, so haftet hierfür das Land Bremen als ihr Dienstherr. Gemäß Art. 34 Satz 2 GG kann es dann seinerseits bei den Tätern Rückgriff nehmen. [...] Bernd-Robert Balmes, Berlin