Schubladen-Polizei

■ Magdeburger Polizei verstieß bei Einsatz gegen die eigenen Richtlinien

Magdeburg (taz) – Die Magdeburger Polizei hat bei ihrem verkorksten Einsatz offenbar nicht nur in der Einsatzplanung versagt, sondern dabei auch noch gegen eigene Richtlinien verstoßen. Das berichtet morgen der Spiegel. Danach gilt in Sachsen-Anhalt bereits seit Januar ein neues „polizeiliches Konzept zur Bekämpfung des politischen Extremismus und fremdenfeindlicher Straftaten“, das alle Dienststellen ausdrücklich auffordert, dafür zu sorgen, daß „lageabhängig Kräfte vorgehalten werden, die ohne Zeitverzug als geschlossene Einheiten eingesetzt werden können. Sie sollen (...) Ausschreitungen innerhalb kürzester Zeit beenden.“ In den Vorschriften heißt es weiterhin: „Das Bereithalten von Verstärkungskräften an Brennpunkten und der Einsatz von Spezialeinheiten für Festnahmen, Beweissicherung und Dokumentation ist sicherzustellen.“

Sichergestellt hat die Polizeispitze in der Einsatzplanung des Himmelfahrtstages aber in erster Linie, daß möglichst viele männliche Beamte ungestört ihren Vatertag feiern konnten. Die angeblich „mangelhafte Beweislage“ führte dann später dazu, daß die Polizei noch in der Nacht der Ausschreitungen alle 49 vorläufig Festgenommenen wieder auf freien Fuß setzte, ohne sich mit der Staatsanwaltschaft überhaupt kurzgeschlossen zu haben. Darunter war auch mindestens ein mutmaßlicher Rädelsführer der Ausschreitungen.

Gestern morgen hat der Haftrichter am Magdeburger Amtsgericht gegen einen weiteren Hooligan Haftbefehl erlassen. Nach Angaben der Staatanwaltschaft ist der Mann untergetaucht. Dagegen konnten noch zwei Randalierer, die mit Haftbefehl gesucht wurden, festgenommen werden. Damit sitzen jetzt insgesamt sieben rechtsradikale Randalierer in Untersuchungshaft.

Am Nachmittag wurde jedoch einer der sieben erlassenen Haftbefehle wieder aufgehoben. Der Tatverdächtige sei „geständig, habe eine Arbeitsstelle und einen Wohnsitz“, sagte der leitende Oberstaatsanwalt Rudolf Jaspers zur Begründung. Eberhard Löblich