Behördenwillkür, ein Beispiel:

Der Amtsvormund des minderjährigen Roma R. ist noch nicht dazu gekommen, für seinen Schützling einen Asylantrag zu stellen. Um kurzfristig seine Duldung verlängern zu lassen, sucht R. allein und nichtsahnend die Ausländerbehörde auf. Dort werden ihm erstmal Fingerabdrücke genommen. Der diensthabende Beamte ist nach dem kurzen Besuch der Ansicht, der junge Roma sei mindestens 16 Jahre alt.

Ab 16 Jahren können jugendliche Flüchtlinge, die ohne Begleitung nach Deutschland kommen, selbst und ohne Vormund einen Asylantrag stellen. In Vertretung des zugewiesenen Amtsvormundes, der sich im Urlaub befindet, stimmt dessen Vorgesetzter am Telefon der Altersfestsetzung zu. R. bekommt ein entsprechendes, fiktives Geburtstdatum in seine Papiere eingetragen. Der Beamte der Ausländerbehörde fordert den nunmehr 16jährigen Roma R., der kaum deutsch versteht, auf, einen Asylantrag zu stellen. Weder ein Dolmetscher noch ein Rechtsanwalt stehen zur Verfügung. R. sieht sich in seiner Not gezwungen, einen vorformulierten Asyslantrag zu unterschreiben.

Bereits am nächsten Tag ist Anhörung in der Ausländerbehörde. R. versteht die Vorgänge kaum und wird nach mündlicher Aussprache als Flüchtling abgelehnt. Seinem Vormund bleibt nichts anderes übrig, als R.'s Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zur Kenntnis nehmen. Alltag in der Ausländerbehörde. kva