Miethai & Co.
: Einbruch

■ Wer zahlt den Schaden? Von Christiane Hollander

Wer Opfer eines Einbruches geworden ist, hat meist schon genug mit der Tatsache zu schaffen, daß eine unbekannte Person in seine/ihre Privatsphäre eingedrungen ist. Wenn er/sie keine Hausrat-Versicherung abgeschlossen hat, kommen zu dem Kummer eventuell noch Kosten für die entwendeten Gegenstände und die beschädigten Möbel hinzu. Viele Vermieter sind der Meinung, die MieterInnen müssen auch für Beschädigungen an der Mietsache aufkommen. Schließlich zahlen viele Hausrat-Versicherungen auch für diese Schäden. Das ist jedoch ein Irrtum.

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters entfällt auch dann nicht, wenn der Mangel durch höhere Gewalt oder eine dritte Person, für die der/die MieterIn nicht haftet, entstanden ist. Wenn z.B. die Wohnungstür oder die Fenster bei einem Einbruch beschädigt wurden, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den (oftmals unbekannten) Täter. Den MieterInnen gegenüber ist er verschuldensunabhängig zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet.

Alle Schäden an der Wohnung sollten dem Vermieter deshalb umgehend mit der Aufforderung, die Schäden innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, mitgeteilt werden.

Häufig muß jedoch sofort gehandelt werden, und der Vermieter ist nicht erreichbar. In diesem Fall können die MieterInnen selbst einen Handwerker beauftragen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen.

Aber Vorsicht - nur die unumgänglichen Reparaturen zur Sicherung der Wohnung dürfen auf diesem Wege behoben werden.