Miethai & Co.
: Instandhaltung

■ Teppichboden und Parkett Von Sylvia Sonnemann

Für MieterInnen stellt sich häufig die Frage, wer für das Abschleifen und Versiegeln des Parkettfußbodens bzw. das Reinigen oder Erneuern des mitvermieteten Teppichbodens zuständig ist. Da nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter für Instandhaltungsarbeiten aller Art zuständig ist, müßte eine Regelung im Mietvertrag vorsehen, daß abweichend hiervon die MieterInnen zuständig sind. Findet sich also eine Regelung, die dieses ausdrücklich bestimmt, so dürfte diese Regelung, insbesondere wenn sie individuell vereinbart wurde, wirksam sein.

Bei Formularmietverträgen findet sich in der Regel keine Bestimmung, die ausdrücklich zu der Instandsetzung des Teppichbodens oder des Parketts eine Regelung trifft. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die eingangs genannten Arbeiten unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen. Diese sind fast allen Formularmietverträgen zufolge Sache der MieterInnen. Verbindlich entschieden ist die Frage der Erneuerung des mitvermieteten Teppichbodens. Diese fällt nicht in den Bereich der Schönheitsreparaturen, ist also vom Vermieter vorzunehmen. Auch die Reinigung des Teppichbodens sowie insbesondere das Abschleifen und Versiegeln des Parketts wird in der Rechtsprechung überwiegend nicht zu den Schönheitsreparaturen gezählt.

Zu den Schönheitsreparaturen zählt demgegenüber das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken sowie das Streichen der Heizung, der Innentüren und Fenster von iInnen und schließlich auch das Streichen der Fußböden. Wenn also der mitvermietete Teppichboden verschlissen ist oder der Parkettfußboden neu abgeschliffen werden muß, sollten MieterInnen ihre Vermieter auffordern, die notwendigen Arbeiten auszuführen.