Papiere her, und dann tschüß

■ Ausländerbehörde nimmt Flüchtlingen mit Asylfolgeanträgen die Aufenthaltsbescheinigung ab / Bundesamt zuständig? Von Sannah Koch

Weder Paß, noch Ausweispapiere, noch Aufenthaltsbestätigung – das heißt: kein Geld, keine Unterkunft, keine Krankenscheine... Seit etwa zwei Wochen bringt eine kleine bürokratische Neuregelung der Ausländerbehörde etliche Hamburger Asylsuchende in Schwierigkeiten. Flüchtlingen, die nach Ablehnung ihres Asylantrags in den vergangenen zwei Jahren Asylfolgeanträge gestellt haben, wird derzeit in der Behörde die Aufenthaltsbescheinigung abgenommen. Sie stehen dann ohne einen Bescheid auf der Straße, mit dem sie ihren legalen Aufenthalt in Hamburg nachweisen können.

Eine verstörte kurdische Frau stand Anfang der Woche im Büro des Hamburger Rechtsanwalts Michael Böttcher. Eigentlich sollte sie an jenem Tag zur Behandlung im Krankenhaus erscheinen – weil sie keinen Krankenschein vorweisen konnte, hatte man sie dort aber abgewiesen. Ohne Aufenthaltsbescheinigung gibt–s keinen Krankenschein, mit dieser Begründung war die Frau vorher im Sozialamt fortgeschickt worden. Tags zuvor hatte ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde ihr jedoch diese wichtige Bescheinigung abgenommen.

Nicht die einzige Asylsuchende, die in den vergangenen Tagen mit diesem Problem in Böttchers Kanzlei aufgelaufen ist. Warum ihnen die Papiere genommen wurden und wie sie an neue kommen sollten, dies sei ihnen in der Behörde nicht mitgeteilt worden, hatten sie dem Anwalt berichtet.

Eine Nachfrage in der Ausländerbehörde klärte das Rätsel schnell: Nachdem die Behörde zwei Jahre lang Aufenthaltsbescheinigungen für Menschen mit Asylfolgeanträgen ausgestellt hat, kam sie jetzt plötzlich zu der Auffassung, daß dafür eigentlich das Bundesamt für Asylangelegenheiten zuständig sei. Sprecher Norbert Smekal: „Die Asylsuchenden werden von unseren Mitarbeitern auf die neue Zuständigkeit hingewiesen.“

„Werden sie nicht“, bestreitet Rechtsanwalt Böttcher. Seine Klienten seien gänzlich ohne Information und ohne Papiere fortgeschickt worden. Und hätten prompt Probleme in ihren Unterkünften und mit dem Sozialamt bekommen. Ein eindeutiger Verstoß gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz, nach der die Behörde eine Verpflichtung zur Beratung der Betroffenen habe.

Überdies sei er auch der Auffassung, daß die Hamburger Behörde weiterhin für die Erstellung dieser Papiere zuständig sei. Ausländerrechtliche Genehmigungen unterlägen ausschließlich der Verantwortung der Länder. Die einzige Ausnahme, die das Asylverfahrensgesetz mache, gelte für Flüchtlinge in den Aufnahmeeinrichtungen – für die sei das Bundesamt zuständig.