Miethai & Co.
: Modernisierung

■ Wann muß sie geduldet werden? Von Eve Raatschen

Plant der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme, muß er diese zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich ankündigen. In diesem Ankündigungsschreiben muß genau aufgelistet sein,

–welche Arbeiten im einzelnen durchgeführt werden sollen,

–wann mit der Modernisierung genau begonnen werden soll,

–wie lange die Arbeiten voraussichtlich dauern werden und

–mit welcher Mieterhöhung nach Ende der Maßnahmen zu rechnen ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so müssen MieterInnen die Maßnahmen nicht dulden. Ablehnen können Sie auch, wenn u.a.:

–die zu erwartende Miet–erhöhung finanziell unzumutbar wäre – diese Ausnahme gilt nicht, wenn z.B. der Einbau von Heizung oder Bad die Anhebung auf einen normalen Standard bedeutet,

–der Vermieter eine teure „Luxusmodernisierung“ (z.B. Einbau eines Parkettfußbodens oder handbemalte Kacheln) beabsichtigt,

–die Modernisierung eine schwerwiegende Grundrißänderung nach sich zieht,

–die MieterIn selbst die Wohnung mit Zustimmung des Vermieters vor kurzem modernisiert hat,

–die Maßnahme z.B. kurz vor Auszug der MieterIn oder zum Beispiel der Fenstereinbau im Winter ausgeführt werden soll,

–die MieterIn krank, alt, gebrechlich oder schwerbehindert ist, so daß Schmutz, Lärm oder ein zeitweiliger Umzug in eine andere Wohnung unzumutbar wäre.

Für den Fall, daß MieterInnen die Modernisierung nicht dulden wollen, muß der Vermieter auf Duldung der Modernisierung klagen, wenn er die beabsichtigten Maßnahmen durchführen will. Dies gilt auch für Modernisierungen außerhalb der Wohnung.