Über Moral und Recht im Kongo

■ Regenwaldschützer und Holzimporteur trafen sich vor Gericht

Welche Verordnung galt 1989 im Kongo, die Abholzungen im Regenwald regelte? Mit dieser ungewöhnlichen Frage befaßte sich gestern morgen das Hamburger Landgericht. Grund des Meetings: Reinhard Behrend von „Rettet den Regenwald“ hatte den Bremer Holzimporteur Stoll als „Umweltkriminellen größten Ausmaßes“ bezeichnet, weil der in dem westafrikanischen Staat Tropenholz geschlagen hat, und zwar, wie der Umweltschützer behauptet, 38 Prozent mehr als erlaubt.

Stoll empfindet die Titulierung als üble Nachrede und möchte sie unterbinden lassen. Denn er fühlt sich – nach kongolesischer Gesetzeslage – im Recht. Der Kongo gestattete Stolls afrikanischer Tochterfirma „CIB“ Ende der achtziger Jahre, jährlich 100.000 Kubikmeter Tropenwald zu schlagen. Weil die CIB über eine moderne Holzverarbeitungsanlage verfügte, wurde ihr noch ein „Zuschlag“ von 10.000 Kubikmetern gewährt.

Und jetzt wird's kompliziert: Stoll beruft sich auf eine Verordnung von 1982 – von der keiner so recht weiß, ob sie jemals in Kraft getreten ist –, wonach er zusätzliche 10.000 Kubikmeter Wald abholzen dürfe, falls er im Vorjahr unter dem Maximum geblieben sei. Dies sei 1988 der Fall gewesen. Und da die CIB 1990 ebenfalls nur 90.000 Kubikmeter schlagen wollte, hatte die Firma die „Fehlmenge“ vorauseilend auf die 89er Menge draufgeschlagen. Macht zusammen 130.000 Kubikmeter Holz.

Und das prangerte Behrend in einem internen Brief an die Kontrollkommission im „Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit“ an. Unter Berufung auf die Aussagen von zwei Gutachtern, die der CIB vorgeworfen hatten, sogar noch etwas mehr Wald vernichtet zu haben.

„Wir sind nicht dazu berufen, afrikanische Staaten zu bevormunden“, machte der Vorsitzende Richter Harald Ficus gleich zu Beginn der Verhandlung deutlich. Was kongolesisches Recht ist, soll auch kongolesisches Recht bleiben. Daher sei entscheidend – Moral hin, Umweltschutz her –, ob Stoll sich tatsächlich an die Verordnungen des Landes gehalten habe.

Und so begann die große Rechnerei – ohne daß man sich einig wurde. Nach Auffassung Behrends dürfte der CIB nicht einmal der Verarbeitungsbonus zugestanden werden, weil sie nicht einmal in der Lage sei, die 100.000 Kubikmeter Grundmenge zu verarbeiten und wertvolles Tropenholz vergammele. Doch dem widerspricht Ficus: „Es ist doch üblich bei Subventionen, daß sie einfach nur an das Vorhandensein einer Anlage geknüpft sind, ohne daß die Kapazität erbracht werden muß.“

Für die Bewertung des Falles nach deutschem Recht, so Ficus weiter, sei Voraussetzung, daß es die Verordnung gebe, auf die sich Stoll bezieht. Und daher wurde die Vertreterin der Firma dazu verdonnert, die Existenz dieser Regelung nachzuweisen. Bis dahin wurde das Verfahren ausgesetzt. Kai von Appen