Bauis dürfen im Karoviertel bleiben

■ Gericht verhängt Räumungsverbot für Bauwagenplatz Vorwerkstraße Von Kai von Appen

Schlappe für das Bezirksamt Hamburg Mitte. Bei dem Versuch, den Bauwagenplatz an der Vorwerkstraße im Karolinenviertel zu räumen, ist die Behörde vom Verwaltungsgericht gestoppt worden. Vor Beendigung des Hauptverfahrens genießen die BewohnerInnen Rechtsschutz. Das Areal an der Vorwerkstraße ist damit der erste Bauwagenplatz im Bezirk Mitte, der den geballten Angriffen von Behörde und Stadtentwicklungsgesellschaft (Steg) trotzt.

Seit 1992 campieren auf diesem Terrain rund zehn BewohnerInnen in ihren Fahrzeugen. Während das Bezirksamt Mitte zunächst die Bauwagenburg duldete, gibt es seit Februar massive Räumungsambitionen. Zunächst versuchte die Steg die „Bauis“ im Hau-Ruck-Verfahren zu vertreiben und stellte Strafantrag wegen Hausfriedensbruch. Doch die Polizei weigerte sich, die Bewohner mit Gewalt vom Platz zu verjagen. Grund: Es wurde bezweifelt, ob überhaupt eine rechtliche Grundlage für eine Räumung vorhanden ist, nachdem die „Bauis“ solange geduldet wurden.

Dann übernahm das Bezirksamt die Federführung der Aktion „Bauwagenräumung“. Unter Berufung auf das Bauwagengesetz, das Campieren in rollenden Gefährten in der City nicht gestattet, überbrachte das Bezirksamt den Bewohnern im Mai dieses Jahres eine Räumungsverfügung. Eine weitere Räumungsaufforderung erging am 8. August, mit der Rechtsmittelbelehrung, daß ein Widerspruch „keine aufschiebende Wirkung“ habe.

Im Auftrag der „Bauis“ marschierte Rechtsanwalt Manfred Getzmann zum Verwaltungsgericht, beantragte „die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ und bekam prompt recht. Nach Auffassung der Richter überwiegt das „private Interesse“ – nämlich dort bleiben zu dürfen – gegenüber dem „besonderen öffentlichen Interesse“ einer Räumung. Begründung: „Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sind beide Verfügungen erkennbar und offensichtlich rechtswidrig.“

Denn entgegen der Behauptung der Behörde, es bestünden mangelhafte hygienische Verhältnisse und akute Feuergefahr, konnten die Bewohner nachweisen, daß sie sanitäre Einrichtungen in der Marktstraße benutzen können und daß Feuerlöscher vorhanden sind. „Eine in der Vergangenheit liegende und durch den Antragsteller (Bewohner, d. Red.) verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit ist nicht bekannt“, so das Verwaltungsgericht: „Andererseits ist der Antragsgegnerin (Bezirksamt, d. Red.) der Bauwagenplatz an der Vorwerkstraße seit 1992 bekannt, so daß es nicht selbstverständlich erscheint, daß besondere Vollzugsinteresse zu rechtfertigen.“