„Alptraumhafte Wirkung“

■ Vier Jahre und drei Monate Haft für Stadtamt-Brandleger

Weil er auf sich „aufmerksam“ machen wollte, wie der Angeklagte sagte, wird er nun die nächsten Jahre hinter Gitter verbringen. Im Prozeß um den Brandanschlag im Stadtamt ist gestern vor der II. Großen Strafkammer des Bremer Landgerichts nach drei Prozeßtagen nun ein Urteil ergangen: Zahar A. erhielt eine Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten Haft wegen schwerer Brandstiftung und Körperverletzung in drei Fällen.

Zahar A. hatte im letzten Frühjahr aus Frust über eine nichterteilte Gaststättenkonzession für die Kneipe seines Vaters im Stadtamt Benzin ausgeschüttet und anschließend den Büroraum angezündet. Der Täter hatte sich bei dem Anschlag leicht verletzt, die Stadtamtangestellten waren geflohen. Somit ist ihnen zwar nichts passiert, unter den psychischen Auswirkungen leiden sie jedoch bis heute. „Ihr Handeln hat für die Zeugen sicher eine alptraumhafte Wirkung“, sagte Richterin Hilke Robrecht. Sie verwies dabei insbesondere auf den Zeugen Rudolf K., bis zum Anschlag Mitarbeiter im Stadtamt, seit dem Vorfall arbeitsunfähig. Dank der „besonnenen und zurückhaltenden Aussage“ - so Richterin Robrecht - dieses Zeugen, hatte das Gericht die Anklage auf versuchten Mord fallen gelassen. Durch seine Schilderungen wurde offenbar, daß der Täter die Stadtamtbediensteten nicht gezielt mit Benzin überschüttet habe, um sie anzuzünden. „Ja, das wollte ich nicht“, sagte Zahar A., der während der Urteilsbegründung unruhig war und die Richterin mehrfach unterbrach.

Zu Gunsten des Angeklagten fielen weiterhin die Ausführungen des Psychologischen Gutachters Axel Teitegemeyer aus. Er hatte bestätigt, daß sich Zahar A. offenbar in die fixe Idee verbissen hatte, daß das Stadtamt und die Polizei sich gegen ihn verschworen hatten. Zahar A. war in der Vergangenheit mehrfach von einem Drogenfahnder mit dem Decknamen „Theo“, um Mitarbeit auf V-Mann-Basis angesprochen worden. Seine stete Ablehnung, so meinte er, hätte dazu geführt, daß die Polizei beim Stadtamt ihren Einfluß geltend gemacht habe, um ihn somit unter Druck zu setzen. Diesem gedanklich konstruierten Plot des Täters, hat das Gericht zwar nicht entwirrt. Es hat aber eingeräumt, daß der Angeklagte durch den „subjektiven Druck“, der daraus resultierte und auch durch den Kokaingebrauch am morgen der Tat in seiner „Steuerungsfähigkeit eingeschränkt“ war, so Robrecht. vivA