Gasmonopol bleibt erhalten

■ Bundesgerichtshof entscheidet gegen Votum des Kartellamts, weist aber auf die Besonderheit des Einzelfalls hin

Karlsruhe (AP/taz) – Ein Gasversorgungsunternehmen muß sein Leitungsnetz nicht unbedingt einer zweiten Firma zur Verfügung stellen, damit diese ebenfalls Gas vertreiben kann. So urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof und kassierte damit die gegenteilige Entscheidung des Bundeskartellamtes. Dadurch werden Gasversorger teilweise vor der Konkurrenz anderer Firmen geschützt.

Konkret ging es bei dem Streit um die Frage, welcher Gasversorger einen bestimmten Industriebetrieb in Sachsen beliefern darf. Gegenüber standen sich die Verbundnetz Gas AG, die in diesem Teil Sachsens die Gasleitungen betreibt und dort bisher als einzige Erdgas verkauft, und ihre Lieferantin Wintershall Gas, die hier kein eigenes Netz besitzt.

Das Kartellamt entschied 1992 für Wintershall Erdgas. Der Firma sollte erlaubt werden, das Leitungsnetz der Konkurrenz zu nutzen und den Industriebetrieb direkt zu beliefern. Damit sollte mehr Wettbewerb im Gasmarkt durchgesetzt und das bisherige Monopol der Verbundnetz Gas AG gebrochen werden, begründeten die Wettbewerbshüter damals ihr Votum.

Doch der Bundesgerichtshof nahm dies jetzt zurück; das Monopol bleibt erhalten. Die Wintershall Gas liefere schon heute Gas in die Region. Wenn die Firma nun das Leitungsnetz ihrer Konkurrentin mitnutzen wolle, werde damit lediglich eine Handelsstufe übersprungen. In anderen Fällen sei ein Zwang, die Leitungen zu öffnen, jedoch durchaus möglich, erklärten die Richter in der Begründung des Urteils.