Miethai & Co.
: Abnahme

■ Protokoll ist sinnvoll Von Christiane Hollander

Bei Beendigung des Mietverhältnisses gibt es oft Streit um den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung bei Rückgabe. Die Frage, ob noch Schönheitsreparaturen durchgeführt oder Mängel beseitigt werden müssen, ist häufig keine rechtliche Auseinandersetzung, vielmehr wird um den tatsächlichen Zustand der Wohnung gestritten. Ein Wohnungsabnahmeprotokoll kann der Vermeidung von Auseinandersetzungen dienen.

MieterIn und VermieterIn sollten nach Beendigung des Mietverhältnisses (ggf. gemeinsam mit ZeugInnen) eine Besichtigung der Wohnung durchführen und über vorhandene Mängel und Schäden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Werden keine Mängel oder Schäden festgestellt, sollte auch dies schriftlich fixiert werden. Bescheinigt der Vermieter, daß die Wohnung im mangelfreien Zustand abgeliefert wurde, kann er später festgestellte Schäden nicht mehr geltend machen!

Aber Vorsicht: Auch MieterInnen können sich hier verpflichten, eine Mängelbeseitigung durchzuführen oder für Schäden aufzukommen, die nach dem Mietvertrag nicht geleistet werden müssen. Im Protokoll sollte bei vorhandenen Mängeln deshalb lediglich der Zustand der Wohnung dokumentiert werden, ohne eine Verpflichtung zur Beseitigung. Wird die Wohnung in dem Protokoll lediglich beschrieben, kann daraus in der Regel keine Leistungspflicht abgeleitet werden.

Eine Rechtspflicht zur Durchführung einer Wohnungsabnahme besteht für beide Parteien nicht. MieterInnen müssen dem Vermieter lediglich den Wohnungsschlüssel aushändigen, damit er etwaige Mängel und Schäden in der Wohnung begutachten kann.

Sollte der Vermieter mit der Wohnungsbesichtigung nicht einverstanden sein, ist es ratsam, die Wohnung von einem Sachverständigen (z.B. Tischlerin, Architektin, Malerin) begutachten bzw. sich den Zustand von anderen Personen schriftlich bestätigen zu lassen. Auch Fotografien können nützlich sein.