Entzugsbremse

■ Remedacen: Kassen müssen nicht zahlen

Die Behandlung Drogenabhängiger mit dem Ersatzmedikament Remedacen muß nicht von den Krankenkassen bezahlt werden – dies entschied in der vergangenen Woche das Sozialgericht Hamburg (AZ: 23 KR 29/91; 3 KA 38 und 39/91). Diese Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Die Rechtssprechung in dieser Frage ist uneinheitlich: Während einige Landessozialgerichte wie das in Hamburg abschlägig beschieden, hatte das Schleswig-Holsteiner in einigen Fällen die Kosten für eine kurzfristige Medikation den Krankenkassen auferlegt. Remedacen lindert wie Methadon, Entzugserscheinungen bei Heroinabhängigen, festigt die Gesundheit und ermöglicht soziale Integration. In Hamburg werden etwa 1000 Menschen mit Remedacen substituiert. Weitere 600 erhalten das von den Kassen bezahlte Methadon: Hier existiert eine einzelvertragliche Regelung zwischen den Kassen und der Hansestadt.

Das Hamburger Gericht begründet seine Ablehnung mit dem Suchtpotential des Medikaments. Es könne nicht die Aufgabe der Kassen sein, einzelnen Rauschmittel auf Kosten der Versichertengemeinschaft zu verschaffen. sako