Paragraph 116 AFG

Der große MetallerInnenstreik 1984 war Anlaß für die Novellierung des §116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die IG Metall bestreikte vor allem Zulieferbetriebe und legte damit bald die gesamte deutsche Automobilindustrie lahm. 315.000 ArbeitnehmerInnen in anderen Tarifbezirken wurden mangels Arbeit nach Hause geschickt. Der damalige Präsident der Bundesanstalt für Arbeit (BfA), Heinrich Franke, untersagte die Zahlung von Kurzarbeitergeld. Sozialgerichte ordneten dennoch die Auszahlung an. 1986 beschloß der Bundestag als Reaktion ein „Neutralitätsgesetz“. Laut §116 AFG wird nun die Zahlung von streikbedingten BfA-Geldern in der gleichen Branche zum Ausnahmefall. Die Begründung: Metall-Arbeitnehmer in anderen Tarifbezirken profitieren von den Streikmaßnahmen, weil Pilotabschlüsse bundesweit übernommen werden. Pikant: Für ArbeitnehmerInnen anderer Branchen gilt der §116 AFG nicht.Christian Rath