Weniger Geld und höhere Miete

■ Die Gesetze benachteiligen Asylbewerber in doppelter Weise / Gemeinden kassieren Wuchermieten

Berlin (taz) – Satte 41,67 Mark pro Quadratmeter muß der Asylbewerber Haki Sinanaj an Miete zahlen. Der 30jährige Kosovo-Albaner wohnt mit seiner Frau und zwei Kindern seit zwei Jahren in einem 18 Quadratmeter großen Zimmer eines Übergangswohnheimes in Lünen bei Dortmund. Mit einer Gemeinschaftsküche und sanitären Einrichtungen, die sich sechs Familien teilen, kostet ihn die winzige Unterkunft 750 Mark im Monat. Gegen den entsprechenden Bescheid des Sozialamtes Lünen hat Sinanaj Widerspruch eingelegt. Wohl vergeblich.

Denn „solche Wuchermieten sind nach dem ,Asylbewerberleistungsgesetz‘ völlig legal. Besonders in kommunalen Einrichtungen sind sie ein bekanntes Phänomen“, erklärt Andreas Schulze, Vorsitzender des kleinen Lünener Flüchtlingsvereins „HELP! international“, der die Familie Sinanaj in dem Rechtstreit berät. Laut Paragraph 7 des Gesetzes müssen Asylbewerber, die arbeiten und Einkommen beziehen, eine „monatliche Pauschale für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300 Mark für den Haushaltsvorstand und von je 150 Mark für Haushaltsangehörige“ erstatten. Seit Haki Sinanaj die Hürden überwunden hat, als Flüchtling überhaupt eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, und als Zimmermann auf dem Bau arbeitet, muß er diese hohe Mietpauschale berappen. „Die Familie würde sofort eine richtige Wohnung für 750 Mark nehmen, aber bislang hat sich noch kein Vermieter gefunden“, so Schulze.

Das seit November 1993 geltende „Asylbewerberleistungsgesetz“ stellt die Flüchtlinge erheblich schlechter als andere Sozialhilfeempfänger: Der „Haushaltsvorstand“ einer Asylbewerberfamilie erhält monatlich nur Sachleistungen im Wert von 360 Mark und ein Taschengeld von 80 Mark – insgesamt rund 70 Mark weniger als der am 1. Juli auf 526 Mark angehobene Sozialhilfesatz. Damit liegen die Leistungen für Flüchtlinge „unter der in der Bundesrepublik geltenden Armutsgrenze“, kritisiert Volker-Maria Hügel von Pro Asyl. Außerdem sei die medizinische Versorgung der Asylbewerber gefährdet. Denn der Umfang ärztlicher Leistungen im ersten Aufenthaltsjahr darf lediglich eine Behandlung „akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ umfassen (§ 4) – die langwierigen Verletzungen von Folteropfern oder Menschen aus Kriegsgebieten fallen nicht darunter. Ole Schulz