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Umstrittene Beschlagnahme

Flattert einer Zeitung oder Presseagentur ein Bekennerschreiben einer terroristischen Gruppe ins Haus, weckt das regelmäßig auch das Interesse der Ermittlungsbehörden. Während die meisten anderen Presseorgane den Beamten den Einblick nicht verweigern, gibt die taz keine Bekennerschreiben heraus. So auch jüngst beim Bekennerbrief des Berliner K.O.M.I.T.E.E., der zu einer entsprechenden Durchsuchung der Redaktionsräume führte.

Die taz beruft sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, das nach Paragraph 53 Strafprozeßordnung den Redakteuren auch bezogen auf „die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt“, zusteht. Was nicht bedeutet, daß die anderen Presseorgane mit ihrer Praxis dagegen verstoßen. Denn, so stellte daß Bundesverfassungsgericht 1982 klar, ein Informant hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß ein Pressemitarbeiter von seinem Zeugnisverweigerungrecht Gebrauch macht. Standesrechtlich ist er dazu aber verpflichtet.

Um sich einen generellen Zugriff auf Bekennerschreiben zu verschaffen, entwickelte 1988 der damalige Generalbundesanwalt Kurt Rebmann die Theorie, daß ein „terroristisches Rechtfertigungsschreiben“ stets auch als Tatmittel anzusehen ist und deshalb als solches beschlagnahmt werden kann. Als Tat gilt dabei die mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 129 a Strafgesetzbuch). Auch im Falle der Beschlagnahmen bei der taz stützte sich der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof auf Rebmanns Rechtskonstruktion. Derzeit läuft eine Beschwerde gegen die Beschlagnahmung beim Bundesgerichtshof. Falls diese scheitert, will taz-Anwalt Christian Ströbele Verfassungsbeschwerde erheben.cr

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