■ Schöner Leben – Extra
: Das HaunumGes.

Endlich! Vorbei ist es mit der Politikverdrossenheit in unserer kleinen Stadt. Das Ampel-Gezänk liegt hinter uns, die Senatsspitzen und die Verwaltungen entscheiden, statt sich gegenseitig zu blockieren. Nun hat die Große Koalition in Person des Bausenators ihr erstes großes Reformwerk vorgelegt. Das HaunumGes. Das soll heute von der Baudeputation abgesegnet werden und dann in die Stadtbürgerschaft gehen – was die Opposition offensichtlich nicht so recht zu würdigen weiß. „Eine bemerkenswerte Leistung“, attestiert der Grüne Dieter Mützelburg zwar. Aber gleichzeitig kann er nicht an sich halten, ätzende Häme auszugießen: „Wir Grünen nehmen uns die Freiheit, uns von diesem hervorragenden Werk bremischen Beamtenfleißes zu befreien.“

Die taz hat die große Ehre der Welterstveröffentlichung:

Ortsgesetz über die Hausnumerierung:

§ 2 (1) Der Eigentümer des Grundstückes hat für die festgesetzte Hausnummer ein Hausnummernschild auf seine Kosten zu beschaffen, anzubringen und instandzuhalten. das gleiche gilt für Inhaber eines Erbbaurechts sowie Wohnungseigentümer.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eine neue Hausnummer festgesetzt wird.

§ 3 (1) Die Hausnummern sind auf weißem Schild mit schwarzen, mindestens 8 cm hohen senkrechten arabischen Zahlen anzugeben. Zusätzlich festgesetzte Buchstaben müssen zwei Drittel so groß wie die Zahlen und in Balkenschrift (große Buchstaben) ausgeführt sein.

(2) Abweichende Ausführungsarten sind zulässig, wenn die Zahlen und Buchstaben die gleiche Mindestgröße haben und gut lesbar sind. Hausnummernleuchten müssen bei Dunkelheit stets beleuchtet sein.

(3) Hausnummernschilder sind so anzubringen, daß sie von der Straße aus deutlich sichtbar sind. Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes, so ist das Hausnummernschild an der zur Straße liegenden Gebäudeseite, und zwar an der dem Zugang nächstliegenden Gebäudeecke anzubringen. Kann auf diese Weise die Sichtbarkeit der Hausnummer von der Straße aus nicht erreicht werden, zum Beispiel weil sie durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt würde, ist das Hausnummernschild am Zugang zum Grundstück anzubringen oder zu wiederholen; das gilt auch, wenn sich auf einem Grundstück mehrere zu numerierende Gebäude befinden, deren Hauseingänge nicht zur Straße hin liegen.

(4) Bei Festsetzung einer neuen Hausnummer ist zur besseren Orientierung die alte Nummer neben der neuen Nummer für die Dauer von einem Jahr am Haus oder Grundstück zu belassen. Sie ist in Rot so durchzustreichen, daß sie noch lesbar ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die alte Nummer zu entfernen.

Und der Großen Koalition rufen wir zu: Wohlan, auf zu weiteren großen Taten. J.G.