KurdInnen nicht gruppenverfolgt

■ OVG-Entscheidung beendet Bremer Asyl-Anerkennungen

Kurdische Volkszugehörigkeit ist in Bremen kein Asylgrund mehr. In einer Grundsatzentscheidung hat das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts wieder aufgehoben, mit der ein kurdischer Flüchtling allein wegen seiner kurdischen Herkunft als Asylberechtigter anerkannt worden war. Gegen das Urteil des OVG ist kein Rechtsmittel mehr möglich, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Seit Mitte vergangenen Jahres hatte das Bremer Verwaltungsgericht ebenso wie einige andere Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern kurdischen Flüchtlingen grundsätzlich ein Recht auf Asyl zuerkannt, weil KurdInnen in der Türkei allein aufgrund ihrer Herkunft schwere Verfolgung zu befürchten hätten. Dies gelte sowohl für die östlichen Bürgerkriegsgebiete der Türkei als auch für die Großstädte im Westen.

Mit seiner Entscheidung hat sich das Bremer OVG nun der Rechtsprechung fast aller anderen deutschen Oberverwaltungsgerichte anbgeschlossen, nach der KurdInnen zwar im Osten der Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt würden, im Westen des Landes jedoch eine „inländische Fluchtalternative“ vorhanden sei. Eine Anerkennung von KurdInnen als „Gruppenverfolgte“ komme somit nicht in frage. Lediglich das OVG Schleswig erkennt bisher eine Gruppenverfolgung für KurdInnen an.

Allen rund 60 KurdInnen, die seit Mitte vergangenen Jahres vor dem Bremer Verwaltungsgericht ein Asylrecht erstritten hatten, droht vor dem OVG nun die Rücknahme dieser Anerkennung. Jedenfalls dann, wenn sie nicht über die reine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe hinaus Fluchtgründe nachweisen können.

Insgesamt sind in Bremen bis zu 1.000 KurdInnen von der Entscheidung des OVG betroffen. Das Bremer Verwaltungsgericht ist zwar nicht unmittelbar an die neue Rechtsprechung des OVG gebunden. Asylanwälte befürchten jedoch, daß nun auch das Verwaltungsgericht eine Gruppenverfolgung von KurdInnen nicht mehr anerkennen wird.

Als „juristische Krücke“ bezeichnete der Anwalt Armin van Döllen die Rechtskonstruktion einer „inländischen Fluchtalternative“ für KurdInnen in der Türkei. Diese diene ausschließlich dem Zweck, KurdInnen auch dann noch in die Türkei zurückschicken zu können, nachdem ihre Unterdrückung und Verfolgung durch den türkischen Staat nicht mehr geleugnet werden könne. Der Vertreter des Asyl-Bundesamtes mochte vor Gericht dagegen „keine hinreichende Verfolgungssicherheit“ für alle KurdInnen erkennen. Ase