Miethai & Co.
: Kontrolle

■ Der neue Mietenspiegel Von Eve Raatschen

Der neue Mietenspiegel 1995 ist nicht nur ein Instrument der Vermieter zur Begründung von Mieterhöhungen – er sollte auch von MieterInnen zur Kontrolle bereits vereinbarter Mieten benutzt werden. Nach § 5 WiStG kann eine unzulässige Mietpreisüberhöhung vorliegen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent überschritten wird. MieterInnen können die Herabsetzung unzulässiger Mieten sowie die Rückzahlung der überzahlten Beträge verlangen. Darüber hinaus riskiert der Vermieter ein Bußgeld.

Um festzustellen, ob die vereinbarte Miete überhöht ist, muß zunächst die Wohnung anhand des Baualters, der Größe, der Lage und Ausstattung einem Rasterfeld des Mietenspiegels zugeordnet werden. Der neue Mietenspiegel ist für jede Mietzahlung ab dem 1.4.1995 maßgeblich, für die Zeit davor gilt weiter der 1993er oder frühere Mietenspiegel. Entspricht die Wohnung einer durchschnittlichen Wohnung ihrer Altersklasse, so ist der Mittelwert die Vergleichsmiete. Wichtig: Bei Dachgeschoßausbauten oder kompletter Umgestaltung der Wohnung gilt das Ausbaudatum als neues Baualter.

Auch wenn sich dann ergibt, daß die vereinbarte Miete deutlich mehr als 20 Prozent über der konkreten Vergleichsmiete für die Wohnung liegt, bedeutet das nicht immer eine unzulässige Mietpreisüberhöhung. Denn wenn der Vermieter hohe laufende Kosten (z.B. Zinsen) für die Wohnung oder das Haus aufwendet, so kann er die Vergleichsmiete bis zu 50 Prozent überschreiten. Die Höhe seiner Kosten muß er im Streitfall durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachweisen.

Bei Mieter helfen Mietern ist ein Merkblatt zum Thema erhältlich. Informationen können MieterInnen sich auch bei den für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen zuständigen Bezirksämtern besorgen.