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Ins Asyl nur auf dem Luftweg

■ Bundesverwaltungsgericht versperrt für Asylsuchende den Landweg in die Bundesrepublik

Berlin (taz) – Flüchtlinge, die die Bundesrepublik auf dem Landweg erreichen, haben keinen Anspruch auf Asyl. Das ist die Schlußfolgerung aus einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es entschied, daß Ausländer nach dem neuen Asylrecht nicht asylberechtigt sind, wenn sie über irgendeinen „sicheren Drittstaat“ eingereist sind. Dabei müßten die Ausländerbehörden nicht nachweisen können, über welches Land konkret der Antragsteller kam. Wenn Asylsuchende keine Angaben über ihre Fluchtroute machen können oder diese verschleiern, dürfe das kein Grund sein, ihnen Schutz zu gewähren. Entscheidend sei die Tatsache, daß der Flüchtling zuvor einen Staat passiert habe, in dem er vor Verfolgung sicher gewesen sei. Da die Bundesrepublik von lauter „sicheren“ Anrainerstaaten umgeben ist, haben Flüchtlinge nach diesem Urteil nur noch dann Chancen auf Asyl, wenn sie aus der Luft einschweben.

Die Bundesverwaltungsrichter nahmen damit erstmals eine Auslegung eines Teilbereichs des neuen Asylrechts vor. Ob die sogenannte Drittstaatenregelung auch verfassungskonform ist, hatten sie allerdings nicht zu prüfen. Mit dieser Streitfrage wird sich das Bundesverfassungsgericht am 21. November zu beschäftigen haben. Vera Gaserow Seite 2

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