Grundgesetz soll schwule Paare schützen

■ Grüne Bundestagsfraktion fordert rechtliche Gleichstellung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Zwischen 1972 und 1992 stieg ihre Zahl um das Siebenfache. Regelungen nur in Berlin und Brandenbur

Bonn (taz) – Erstmals muß sich der Bonner Bundestag mit der Frage der rechtlichen Gleichstellung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften beschäftigen. Einen entsprechenden Antrag hat die Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen noch in der Vorweihnachtswoche eingebracht. Die Bündnisgrünen fordern die Bundesregierung auf, das Grundgesetz so zu ändern, daß nicht mehr nur die Ehe, sondern auch „andere Lebensgemeinschaften“ rechtlich anerkannt und geschützt werden.

Schwulen und lesbischen Paaren sollen „die gleichen rechtlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Lebensform eröffnet werden wie heterosexuellen Paaren“. Das Ehe- und Familienrecht soll nach den Vorstellungen der Bündisgrünen insgesamt vereinfacht und modernisiert werden.

Sie sind der Meinung, daß die Familien- und Rechtspolitik der veränderten Realität endlich Rechnung tragen müßten. Schließlich sei die Zahl der statistisch erfaßten nichtehelichen Lebensgemeinschaften im alten Bundesgebiet von 1972 bis 1992 um das Siebenfache gestiegen. Und in den neuen Bundesländern sei diese Form des Zusammenlebens mit acht Prozent aller Paare noch etwas stärker verbreitet.

Stärker benachteiligt als heterosexuelle Paare, die sich im Zweifelsfall als Verlobte ausgeben können, sind homosexuelle und lesbische Beziehungen. Dabei leben nach einer Studie des Bundesfamilienministeriums drei Füntel der schwulen Männer in einer festen Beziehung. Über lesbische Lebensgemeinschaften liegen keine neueren Untersuchungen vor.

Bisher haben nur Berlin und Brandenburg neben Ehe und Familie auch andere Lebensformen unter den Schutz des Staates gestellt. So heißt es etwa in der brandenburgischen Verfassung: „Die Schutzbedürftigkeit anderer, auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften wird anerkannt.“ Und in Berlin wird diesen Gemeinschaften ein Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung garantiert. nin