Miethai & Co.
: Kleinreparaturen

■ Wer zahlt wann? Von Sylvia Sonnemann

Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, sämtliche Reparaturen in der Wohnung vornehmen zu lassen. In Formularmietverträgen werden aber in der Regel kleinere Reparaturen den MieterInnen auferlegt. Diese Formularklauseln sind jedoch insbesondere in älteren Formularmietverträgen häufig nicht wirksam. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vornahme der Reparatur oder die Kosten auf die MieterInnen abgewälzt wurden:

1. Kostenklauseln sind unwirksam, wenn die MieterInnen verschuldensunabhängig auch für solche Reparaturen einstehen sollen, die Teile der Mietsache betreffen, die nicht dem häufigen Zugriff der MieterInnen ausgesetzt sind. Unwirksam sind außerdem solche Kostenklauseln, die keinen Höchstbetrag im Einzelfall und keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrere Kleinreparaturen anfallen. Das OLG Hamburg hat als Höchstgrenze im Einzelfall einen Betrag von 150 Mark für tragbar befunden, nicht aber eine Begrenzung der Jahresbelastung auf 600 Mark. Diesbezüglich dürfte die Grenze bei ca. 350 Mark liegen. Unwirksam sollen auch Kostenklauseln sein, die auch bei Reparaturen, die über 150 Mark liegen, eine Beteiligung in dieser Höhe vorsehen.

2. Die Vornahmeklausel soll MieterInnen nicht nur die Kosten aufbürden, sondern auch die Durchführung der Reparaturen. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln im Wohnraummietrecht für unwirksam erklärt, weil sie die Mietminderungsmöglichkeiten der MieterInnen beschneiden würden. Dieses ist mit dem Gesetz (§ 537 Abs. 3 BGB) nicht vereinbar.