Miethai & Co.
: Kleinreparaturen

■ Meldepflicht für Mängel Von Dirk Dohr

In der vergangenen Woche informierten wir Sie an dieser Stelle über Kleinreparaturen. In diesem Zusammenhang ist die Anzeigepflicht der MieterInnen zu berücksichtigen, wenn diese einen Mangel an der Mietsache erkennen.

Nach § 545 Abs. 1 BGB müssen MieterInnen ihren Vermieter unverzüglich informieren, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der vermieteten Sache zeigt oder wenn eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird. Unter einem „Mangel“ ist dabei jeder Fehler der Mietsache zu verstehen, unabhängig davon, ob der Fehler die Brauchbarkeit und Nutzbarkeit der Mietsache beeinträchtigt oder ob die MieterInnen in ihrem Mietgebrauch unmittelbar gestört werden. So sind beispielsweise auch Schäden am Dach oder Wasserschäden unverzüglich zu melden, auch wenn die Schäden die Wohnung (noch) nicht betreffen.

Wird eine solche Mängelanzeige unterlassen, obwohl den MieterInnen der Mangel bzw. die drohende Gefahr bekannt war, müssen die MieterInnen dem Vermieter ggf. den sich aus der unterbliebenen Mängelanzeige ergebenden Schaden ersetzen.

Ist beispielsweise ein Toilettenspülkasten defekt und tritt dadurch ein Wassermehrverbrauch auf, weil die MieterInnen es unterlassen haben, den Vermieter über diesen Mangel in Kenntnis zu setzen, kann sich der Vermieter eventuell die Kosten dieses dadurch entstandenen Mehrverbrauchs von den MieterInnen erstatten lassen.

Die Anzeige kann mündlich oder fernmündlich erfolgen, besser ist jedoch auch hier, die Schriftform zu wählen, da sich eine schriftliche Mängelanzeige hinterher von seiten der MieterInnen besser beweisen läßt.