Kein neues Verfahren gegen Altnazi

■ Münchner Staatsanwaltschaft sieht keine neuen Beweise für Mordvorwurf gegen einen Ex-Waffen-SS-Mann aus Dänemark

Nürnberg (taz) – Der 74jährige in Kempten lebende Ex-Waffen- SS-Mann Sören Kam braucht kein neues Verfahren zu befürchten. Die Staatsanwaltschaft München II lehnt die Wiederaufnahme des 1971 eingestellten Verfahrens ab. Er steht im Verdacht, im August 1943 im dänischen Lyngby an einem Mord beteiligt gewesen zu sein (die taz berichtete). Die Staatsanwaltschaft München II lehnt die Wiederaufnahme des 1971 eingestellten Verfahrens ab. „Für ein neues Verfahren besteht keinerlei Grund, es gibt keine neuen Beweise“, begründete Behördenleiter Hubert Vollmann dieses Vorgehen.

Sören Kam lebt seit Jahren unbehelligt unter seinem Namen in Kempten. In einem Fernsehbericht über Jörg Haiders Auftritt bei einem Veteranentreffen auf dem österreichischen Urichsberg erkannten ihn dänische Zuschauer als den Mann, der am 30. August 1943 zusammen mit zwei weiteren Kumpanen den dänischen Journalisten und Nazi-Gegner Carl Henrik Clemmensen auf offener Straße erschossen haben soll. Während Sören Kam nach Deutschland abtauchte, wurde einer der Täter von einem dänischen Gericht 1946 zum Tode verurteilt. Kurz vor seiner Hinrichtung sagte er aus, alle drei Täter hätten zeitgleich geschossen. Kam erklärte jedoch, er hätte seine Pistole erst abgefeuert, als Clemmensen schon auf der Straße lag.

In Dänemark sorgt der Fall derzeit für Empörung. Über eine Auslieferung Kams wird heiß diskutiert. Man fordert, daß der Ex- Waffen-SS-Mann zumindest vor ein deutsches Gericht gestellt werden solle. Schon 1968 leitete die Staatsanwaltschaft München II auf Betreiben der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg ein Ermittlungsverfahren gegen Kam ein. Es wurde am 22. April 1971 eingestellt, da eine Tatbeteiligung Kams nicht nachgewiesen werden konnte.

Behördenleiter Vollmann betonte nach Einsicht der mittlerweile im bayerischen Staatsarchiv gelagerten Akte, daß die Aussage des zum Tode verurteilten Täters sehr wohl in der Einstellungsverfügung „ausführlich berücksichtigt“ sei. Sie sei jedoch für den Nachweis der Tatbeteiligung als nicht ausreichend gewertet worden. Bernd Siegler