Miethai & Co.
: Mietminderung

■ Warten führt zu Rechtsverlust Von Eve Raatschen

Wer wegen eines Wohnungsmangels vom Recht zur Mietminderung Gebrauch machen will, sollte damit nicht zu lange warten. Denn wird trotz längerer Kenntnis von den Mängeln vorbehaltlos der volle Mietzins weitergezahlt, so ist eine Mietminderung auch für die Zukunft wegen dieser Mängel nicht mehr möglich.

Schon ein Zeitraum von einem halben Jahr kann ausreichen, um das Minderungsrecht auszuschließen. Dieser Zeitraum kann sich nur dann verlängern, wenn der Vermieter nachweislich immer wieder zusagt, den Mangel zu beheben.

Wer den Verlust des Minderungsrechts verhindern will, sollte die Miete schon bald nach dem Anzeigen der Mängel unter dem Vorbehalt der Minderung bezahlen. Der Vorbehalt sollte ausdrücklich schriftlich erklärt werden. Wer nur zur Mängelbeseitigung auffordert, erklärt noch keinen Vorbehalt.

Ein verlorenes Minderungsrecht lebt wieder auf, wenn eine wirksame Mieterhöhung verlangt wird oder eine neue Staffel in Kraft tritt. Der Mietherhöhung muß zwar in diesem Fall zugestimmt werden, in Höhe des erhöhten Betrages kann jedoch die Miete gemindert werden.

Ist die Minderung ausgeschlossen, so gibt es auch noch das Recht auf Zurückbehaltung eines Teils der Miete. Auch das bedeutet Mietkürzung. Das zuückbehaltene Geld muß jedoch in voller Höhe an den Vermieter zurückgezahlt werden, entweder wenn er den Mangel beseitigt, oder wenn das Mietverhältnis endet.