Miethai & Co.
: Fristlose Kündigung

■ ...bei Fehlverhalten der Mieter von Sylvia Sonnemann

Neben den fristgemäßen Kündigungen, beispielsweise wegen Eigenbedarfs, hat der Vermieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die MieterInnen die Wohnung vertragswidrig nutzen und den Vermieter in seinen Rechten verletzen oder wenn sie schuldhaft ihre vertraglichen Verpflichtungen in erheblichem Maße mißachten.

Zur Illustration dieses abstrakten Maßstabs sei ein Urteil des Amtsgericht Hamburg-Harburg kurz dargestellt, das in zweiter Instanz durch das Landgericht bestätigt wurde. Das Gericht wies eine fristlose Kündigung zurück, die sich auf mehrere Vertragsverstöße stützte: Die Mieter hatten Sperrmüll zeitweilig auf ihrer Terrasse gelagert, die Treppe nicht gereinigt, ein Plakat im Fenster aufgehängt und einmalig ruhestörende Kreissägearbeiten durchgeführt. Ferner hatten sie duch Herbeirufen der Polizei den Vermieter daran hindern wollen, ihr Fahrrad aus dem Treppenhaus zu entfernen. Schließlich hatten die Mieter, als sie umfangreiche Arbeiten am Haus erledigten, den Wagen eines Handwerkers als „Zuhälterwagen“ tituliert.

Die Richter stellten zwar Vertragsverletzungen fest, aber auch zusammengenommen keine so schwerwiegenden, daß dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Die Mieter hätten eine Untermieterlaubnis gehabt und die Bezeichnung „Zuhälterwagen“ sei für einen feuerroten Chevrolette Corvette Stingray durchaus nicht unüblich. Das Landgericht betonte allerdings, daß die Schwelle zur Kündigungsberechtigung insgesamt fast erreicht gewesen sei.