Miethai & Co.
: Kündigung (II)

■ Wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet Von Eve Raatschen

Als einer der häufigsten Kündigungsgründe wird von Vermietern Eigenbedarf geltend gemacht. Dies ist nur zulässig, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für sogenannte Bedarfspersonen, das heißt nahe Angehörige haben will. In der Künigung muß die begünstigte Person genannt werden.

Der Vermieter muß vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür haben, daß er seinen Wohnbedarf in der Wohnung seines Mieters realisieren will, allein der Nutzungswunsch reicht nicht aus. Diese Gründe müssen in der Kündigung schriftlich erläutert werden. Außerdem muß der Eigenbedarf von Dauer sein - ein vorübergehender Bedarf berechtigt nicht zur Kündigung.

Überhöhter Bedarf - zum Beispiel eine 125-Quadratmeter-Wohnung für einen Studenten - kann mißbräuchlich sein. Ebenfalls mißbräuchlich kann die Kündigung auch dann sein, wenn der Eigenbedarf für den Vermieter schon seit längerem absehbar war, er aber andere eigene und geeignete Wohnungen, die in der Zwischenzeit frei geworden sind, nicht für seine Zwecke nutzt. Eine mißbräuchliche Kündigung ist unwirksam.

Da im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Besitzrecht der MieterInnen an der Wohnung an eine Eigenbedarfskündigung strenge Anforderungen zu stellen sind, scheitern die Kündigungen häufig schon wegen mangelhafter Begründung - hier lohnt sich in jedem Fall die rechtliche Beratung!

Wichtig für Umwandlungsbetroffene: Wird das Mietshaus nach Vertragsschluß in Eigentumswohnungen umgewandelt und die Wohnung dann verkauft, so kann der neue Wohnungseigentümer zehn Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs kündigen - egal welche Gründe er anführt.

Ist der Vermieter eine Firma, so kann die Kündigung ausnahmsweise damit begründet werden, daß ein Beschäftigter der Firma dort einziehen soll. Wirksam ist eine solche Kündigung aber nur dann, wenn der Bezug der Wohnung durch die spezielle Person für die Führung des Betriebs notwendig ist.