Miethai & Co.
: Betriebskosten

■ Abrechnung erzwingen Von Achim Woens

Oft dauert es unerträglich lange, bis der Vermieter über die Nebenkosten abrechnet. Dabei ist meist nicht ersichtlich, warum die Erstellung der Abrechnung so lange dauert. Denn in der Regel ergibt sich daraus eine Nachforderung zugunsten des Vermieters. Auch wenn das einen, wenn auch geringen Zinsvorteil für die MieterInnen mit sich bringt, ist die damit verbundene Ungewißheit doch ärgerlich.

Dieses Warten kann man/frau allerdings verkürzen. Denn mit Eintritt der Abrechnungsreife (Beginn des 13. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode) gibt es ein Druckmittel. Lag beispielsweise die Abrechnung über das Kalenderjahr 1994 Anfang Januar 1996 noch nicht vor, können die Vorauszahlungsbeträge sofort einbehalten werden. Dies ist dem Vermieter mitzuteilen. Allerdings müssen diese Beträge bei Vorlage der Abrechnung nachgezahlt werden. Für viele Vermieter ist dies eine deutliche Erinnerung, die Abrechnung nun endlich zu erstellen.

Wenn beweisbar ist, daß der Vermieter die Abrechnung schon vor Eintritt der Abrechnungsreife erstellen konnte (wenn beispielsweise ein Nachbar bereits eine Abrechnung bekommen hat), so kann auch entsprechend früher Druck ausgeübt werden.

Neben, oder besser zusätzlich zu der Einbehaltung der Vorauszahlungsbeiträge gibt es natürlich die Möglichkeit, den Vermieter auf dem Klagewege zur Abrechnung zu zwingen. Das empfiehlt sich immer dann, wenn dieser dafür bekannt ist, daß eine einfache Erinnerung nicht reicht. Vor der Klage sollte allerdings eine beweisbare schriftliche Aufforderung erfolgen und eventuell die Mietzahlung um die Vorauszahlungsbeträge gekürzt sein.

Anders dagegen verhält es sich bei Sozialwohnungen. Hier ist ausdrücklich geregelt, daß der Vermieter auf seiner Nachzahlungsforderung sitzen bleibt, wenn er zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode noch nicht abgerechnet hat.