Miethai & Co.
: Abstand

■ Nicht schrankenlos zulässig Von Eve Raatschen

Auch Regelungen, die MieterInnen untereinander treffen, sind nicht schrankenlos zulässig, wie sich vor allem im Bereich der Abstandsvereinbarungen zeigt. Nach Paragraf 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes(WoVermittG) ist es nicht zulässig, als MieterIn von einer/m NachmieterIn Geld für das Räumen / Vermitteln der Wohnung zu verlangen. Eventuell schon gezahlte Beträge können zurückverlangt werden.

Zulässig ist es, die Übernahme der tatsächlichen Umzugskosten durch die NachmieterIn zu vereinbaren. Generell zulässig ist es auch, Einrichtungsgegenstände und Einbauten zu verkaufen, solange keine Wucherpreise verlangt werden, d. h. der Zeitwert der Gegenstände darf um nicht mehr als 50 Prozent überschritten werden.

Zuviel Gezahltes kann hier ebenfalls zurückgefordert werden. Sämtliche an sich zulässige Zahlungen müssen nur geleistet werden, wenn ein Mietvertrag auch zustande kommt.

Viele Gerichte haben es in der Vergangenheit auch für zulässig gehalten, wenn von der/m NachmieterIn Kosten für durchgeführte Renovierungen verlangt wurden. Nach Einführung des Paragrafs 4a WoVermittG, der ausdrücklich nur die Zulässigkeit von Inventarverkäufen regelt, könnte dies heute anders entschieden werden.

Wichtig: Der Vermieter hat mit all dem meist nichts zu tun. Wer Abstand verlangen will, muß mit dem Vermieter vereinbaren, daß dieser nur an jemanden vermietet, die/der zur Zahlung bereit ist. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich darum zu kümmern, es sei denn, dies ist im Mietvertrag so geregelt.