Kurden haben keinen Asylanspruch

■ Bundesverwaltungsgericht entschied, daß Kurden nicht als Gruppe verfolgt werden und hob zwei OVG-Urteile auf

Berlin (dpa/taz) – Kurden, die aus einer der zehn Notstandsprovinzen in die Bundesrepublik kommen, können nicht mehr mit Asyl rechnen. Dies entschied am Dienstag in einer Grundsatzentscheidung der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts.

Damit hob er zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) auf, wonach alle Kurden aus zehn türkischen Notstandsprovinzen Anspruch auf Asyl hätten. Die Berliner Richter befanden, das OVG habe nicht ausreichend belegt, daß Kurden aus jenen Gebieten der sogenannten Gruppenverfolgung unterliegen. Dies ist nach bisheriger Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn alle Mitglieder einer bestimmten Gruppe der Gefahr ausgesetzt sind, politisch verfolgt zu werden.

Das OVG Schleswig bekam die beiden Fälle zur erneuten Verhandlung zurücküberwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter hat das OVG zu prüfen, wie hoch die Zahl der Verfolgung im Vergleich zur Zahl der Kurden in den betreffenden Gebieten ist. Friedhelm Seebass, Vorsitzender Richter des 9. Senats, sagte: „Es ist ganz eindeutig so, daß es in der Türkei politische Verfolgung gibt.“ Diese pauschale Beurteilung reiche aber nicht aus, um allen Kurden aus dem Südosten der Türkei ein Asylrecht zuzugestehen. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall der Asylgrund geprüft werden.

Das OVG Schleswig hatte Mitte des vorigen Jahres zwei Kurden Asyl zugestanden. Im ersten Fall war ein Mann aus einem Notstandsgebiet von der türkischen Polizei festgenommen und geschlagen worden, weil er der kurdischen Arbeiterpartei PKK Geld gezahlt hatte. Im anderen Fall ging es um eine Familie, die aus einem Gebiet nahe der Notstandszone stammt. Auch sie soll die PKK unterstützt haben. In ihrer Verhandlung gingen die Bundesrichter auf die beiden konkreten Fälle nicht ein, da sie allgemein über den Asylanspruch von Kurden aus den Notstandsgebieten entscheiden wollten. Nun muß daß OVG Schleswig Beweise für eine Gruppenverfolgung finden. Sachverständige sagten bereits aus, daß 1.300 von 12.000 kurdischen Dörfern von der türkischen Armee zerstört worden sind. Die Bundesrichter verlangen allerdings die Darstellung einer „konkreten Verfolgungsdichte“. roga