Miethai & Co.
: Dachboden

■ Separate Kündigung wieder möglich Von Dirk Dohr

Ursprünglich war die Möglichkeit, Dachböden oder ähnliche Nebenräume separat zu kündigen, nur bis zum Ablauf des 31.5.1995 möglich. Nun hat der Gesetzgeber beschlossen, dieses Recht wieder einzuführen: Seit dem 1. März 1996 sind Dachbodenraumkündigungen wieder erlaubt, auf unbefristete Zeit. Denn Bund und Länder gehen davon aus, daß auch in absehbarer Zukunft nicht in jeder Gemeinde Bauland in wünschenswerter Weise geschaffen werden kann, so daß die Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum durch Dachgeschoßaufstockung oder -ausbau zu schaffen, erhalten bleiben muß.

Wie bisher sind solche Teilkündigungen nur rechtmäßig, wenn der Vermieter neuen Wohnraum zum Zwecke der Vermietung schaffen will und er dies im Kündigungsschreiben schriftlich mitgeteilt hat.

Die Kündigungsfrist für diese Nebenräume beträgt einheitlich drei Monate – unabhängig von der Dauer des Wohnraummietverhältnisses. Der Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, zählt nur dann bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist mit, wenn die Kündigung den MieterInnen spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugegangen ist.

Der Vermieter ist den MieterInnen gegenüber nicht verpflichtet, Ersatzraum zu stellen, selbst dann nicht, wenn das Bauamt eine entsprechende Auflage gemacht hat. Die MieterInnen können jedoch eine angemessene Herabsenkung ihres Mietzinses verlangen. Um diese Herabsenkung zu berechnen, kann als Faustformel dabei für den Bodenraum ein Drittel des sich aus dem Mietenspiegel ergebenden Mittelwertes für die Baualtersklasse des Hauses herangezogen werden.

Da die ordnungsgemäße Kündigung von Nebenräumen die Einhaltung einiger formeller Vorschriften voraussetzt, sollten die MieterInnen alsbald nach Erhalt einer solchen Kündigung die Wirksamkeit von fachkundiger Seite überprüfen lassen.