Paare ohne Trauschein bleiben benachteiligt

■ Bundessozialgericht: Bei Arbeitslosengeld kein gleiches Recht für Unverheiratete

Frankfurt/Main (taz) – Gott schützt angeblich alle Liebenden, das Bundessozialgericht in Kassel dagegen nur die Verheirateten. Wer über einen Trauschein verfügt, darf seinen Job aufgeben und seinem/ seiner PartnerIn in eine andere Stadt nachreisen, ohne dadurch seinen Anspruch auf den umgehenden Bezug von Arbeitslosengeld zu gefährden. Wer keinen Trauschein hat, sondern in sogenannter wilder Ehe zusammenlebt, riskiert dabei eine Sperre von bis zu drei Monaten durch das Arbeitsamt.

Mit dieser Entscheidung wies das Bundessozialgericht gestern die Grundsatzklage einer unverheirateten Krankenschwester aus Berlin zurück, die dort ihren Job gekündigt hatte, um weiter mit ihrem Lebensgefährten zusammenleben zu können, der im rheinland-pfälzischen Linz eine neue Arbeitsstelle bekommen und eine neue Wohnung gefunden hatte. Bei der Meldung beim Linzer Arbeitsamt wurde ihr für zwölf Wochen der Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt. Nach Auffassung aller Vorinstanzen und der Bundessozialrichter eine korrekte Entscheidung, da das Paar nicht verheiratet gewesen sei. Bei Ehepaaren sei dagegen der Wunsch, dem Partner nachzuziehen, immer ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes. Bei „wichtigen Gründen“ für eine Kündigung wird grundsätzlich keine Sperre verhängt.

Daß das Bundessozialgericht in diesem konkreten Fall die Sperrzeit für die Krankenschwester auf drei Wochen verkürzte, lag daran, daß sich die Vorinstanzen nicht hinreichend mit den Lebensumständen des Paares beschäftigt hatten. So hatte der Lebensgefährte der Klägerin ihr Kind bereits länger miterzogen – dies ist auch im Sinne des Gesetzes ein „wichtiger Grund“.

Weil auch in anderen Fällen die Benachteiligung unverheirateter Paare gegenüber verheirateten latent sei, forderten etwa die Bündnisgrünen schon 1995 ein „eigenes Rechtsinstitut“ für eheähnliche Lebensgemeinschaften. Im Sinne unverheirateter Paare wurde bislang nur das Kindschaftsrecht reformiert. kpk