Reich werden ist schwer

■ Fünf Versuche von Karin V. endeten mit einer Verurteilung vor dem Amtsgericht Scheckbetrügerin von der schwierigen leichten Sorte schwieg vor dem Amtsrichter

Eigentlich, so drängte es sich in der Verhandlung vor Gericht auf, war Karin V. nur einem Irrtum erlegen: Sie hatte beobachtet, wie einfach Schecks ausgestellt sind, mit denen Geldsummen von einem Konto auf das andere bewegt werden. Daß es dabei Spuren geben könnte, muß sie schlicht vergessen haben.

Der erste Fall war vielleicht ein Test: Vom Konto ihres eigenen Sohnes wollte die Mutter von sieben Kindern im Mai 1992 die stolze Summe von 3.500 Mark auf ihr Konto abzweigen. Es kam, wie es kommen mußte: Auf dem Konto ihres Sohnes war die Summe nicht drauf, der Versuch scheiterte. Im Juni 1992 versuchte die Mutter es wieder – mit einer angepaßten Schätzung der Vermögenslage ihres Sohnes: 1.500 Mark sollten es nun sein. Auch diesmal blieb es beim „Versuch“ des Betruges: Der Sohn hatte das Geld nicht auf seinem Konto.

Eine Woche später zog Karin V. dann die Konsequenzen: Sie schrieb die Kontonummer eines früheren Vermieters auf einen Überweisungsträger, denn der mußte ja Geld haben; bei „Empfänger“ trug sie ihre eigene Nummer ein und machte die Unterschrift nach. Aber wieder hatte sie Pech: die falsche Unterschrift fiel auf.

Die Frau wurde aus ihrem Schaden klug: Ein Jahr später nahm sie ihr eigenes Sparbuch, ging damit zu ihrer Postbank und wollte 4.000 Mark abheben. Wieder ging sie leer aus. Ihr Guthaben habe nur 10 Mark betragen, drei weitere Nullen seien „von einem Unbefugten“ nachgetragen worden, stellte die Postbeamtin fest.

Ein Jahr lang hielt diese Erfahrung vor, dann versuchte es die Frau ein letztes Mal: Sie „überwies“ von dem Konto des Rechtsanwalts Dr. von Einem glatte 7.500 Mark auf das Konto ihres Mannes. Will sagen: sie versuchte es. Wieder flog die falsche Unterschrift auf, offensichtlich mangelte es an der erforderlichen Begabung, es floß kein Geld.

Was tun? Amtsrichter Mertens stand gestern vor einer schweren Aufgabe. Die Frau, die einschlägig vorbestraft ist, „im Namen des Volkes“ hinter Gitter schicken? „Gemeinnützige Tätigkeit finde ich eigentlich auch ganz gut“, meinte er etwas salopp, aber wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Angeklagten, an denen der Prozeßtermin beinahe ein zweites Mal gescheitert wäre, sei der Aufwand der Kontrolle dabei zu groß. Aber eine „Einwirkung auf die Angeklagte“ sei unerläßlich, meinte der Richter.

Sechs Monate auf drei Jahre Bewährung lautete schließlich das Urteil, und Karin V. soll für ihre schwachen Momente eine erfahrene Bewährungshelferin zur Seite gestellt werden. K.W.