: Sage mir, wer es tut, und wer es nicht tut...
■ Sicherheitsüberprüfungen in Hamburger Behörden: Straftäter als Knastwärter – ein Bundesgesetz macht's möglich / Innenbehörde prüft trickreich, verrät aber nicht, wie
Die Justizbehörde tut's nicht; die Innenbehörde tut's, sagt aber nicht wie. Sicherheitsüberprüfungen bei der Einstellung neuer MitarbeiterInnen: Was dabei schief laufen kann, zeigt ein Vorfall in Hamburgs Strafvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Im Oktober war dort ein 35jähriger Mann als Vollzugsbediensteter eingestellt worden, der bundesweit per Haftbefehl gesucht wurde.
Joachim G. ist kein Schwerverbrecher: Er hatte im August 1992 betrunken mit einem LKW parkende Autos demoliert, dabei einige Menschen verletzt und war dann geflüchtet. Eine Geldstrafe von 2100 Mark bekam er dafür von einem Richter aufgebrummt, bei Nichtzahlen alternativ 70 Tage „Ersatzfreiheitstrafe“ in Santa Fu. Er zahlte nicht, in den Knast ging er aber auch nicht. Statt dessen tauchte Joachim G. ab. Im Juli wurde schließlich ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt.
Doch schon im Februar hatte Joachim G. sich bei der Hamburger Justizbehörde um einen Job im Vollzugsdienst beworben: Den bekam er auch, und das in Santa Fu. Den behielt er dann zwar nur wenige Tage, weil er sich verplapperte und die Behörde ihn daraufhin entließ, doch die Aufregung ist jetzt nach Bekanntwerden des Vorfalls groß. Ein Krimineller als Gefängniswärter – die Justizbehörde von allen guten Geistern verlassen?
Nein, eher ein Vorfall, der sich nach der geltenden Gesetzeslage wiederholen kann, so die Äußerung von Behördensprecher Jürgen Weinert. Selbstverständlich hatte Joachim G. bei seiner Bewerbung ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen. Doch gemäß Bundeszentralregistergesetz werden darin keine Verurteilungen über Geldstrafen mit weniger als 90 Tagessätzen aufgeführt. Der Justizbehörde sei es außerdem laut Gesetz auch nicht gestattet, durch Anfragen zusätzliche Informationen über die BewerberInnen zu sammeln.
„Bei einem Einstellungsgespräch müssen solche Verfehlungen von den Kandidaten nicht genannt werden, und wir dürfen nicht danach fragen“, so Weinert. Um diese „gesesetzliche Lücke“ zu schließen, will die Behörde sich nun mit dem Datenschutzbeauftragten beraten. Der zeigte sich gestern allerdings noch „sehr zurückhaltend“ (siehe Interview).
Die Hamburger Innenbehörde hat die Lücke jedoch anscheinend für sich bereits geschlossen. KandidatInnen für den Polizeidienst müssen zwar auch ein Führungszeugnis vorlegen, werden allerdings noch weiter überprüft. Wie, wollte Polizeisprecher Werner Jantosch allerdings gestern nicht verraten.
Sannah Koch
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