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Interview: Hans-Hermann Schrader„Sehr zurückhaltend“

■ Der Datenschutzbeauftragte über die Sicherheits-Checks im Strafvollzug

taz:Das Bundeszentralregistergesetz macht es offenbar möglich, daß ein per Haftbefehl Gesuchter problemlos Schließer in einer Hamburger Haftanstalt werden kann. Herrscht da zuviel Datenschutz?

Schrader: Ich gehe davon aus, daß bei diesem Einstellungsverfahren ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird, da wird dann auch nur eine begrenzte Anzahl von Daten bekannt gegeben. Das ist auch gut so, denn diese Regelung gilt für alle Arbeitgeber, und die sollen auch nur Dinge erfahren, die für eine Einstellung üblicherweise von Belang sind. Es ist also nicht zuviel Datenschutz; für diesen allgemeinen Bereich ist der Rahmen richtig abgesteckt.

Sie würden also auch keine Ausnahme für die Arbeitsplätze in Haftanstalten machen?

Das wäre jetzt die weitere Frage, ob man in besonders sensiblen Bereichen auf anderen Wegen dafür sorgen kann, daß Arbeitgeber zusätzliche Daten erlangen. Da spielt aber wieder das Bundesgesetz eine Rolle.

Die Hamburger Justizbehörde hofft nun nach diesem peinlichen Vorfall auf ein Entgegenkommen von Ihnen. Werden Sie hart bleiben?

Das hängt von der Fragestellung der Justizbehörde ab. Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, daß man in diesem Bereich zusätzliche Kenntnisse haben will. Möglich wäre der sehr umständliche Weg über eine Gesetzesänderung oder der direktere Weg einer begrenzten Selbstauskunft. Das hängt davon ab, welche Ziele die Justizbehörde verfolgt.

Theoretisch gibt es also die Möglichkeit einer Hamburger Lösung?

Ja, aber ich bin da sehr zurückhaltend. Selbstauskünfte dürfen zum Beispiel nicht zur Umgehung von Gesetzen führen. Ich bin strikt dagegen, daß man künftig von sich aus ergänzend zum polizeilichen Führungszeugnis bereit sein soll, dem Arbeitgeber eine komplette Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu ermöglichen. Für Arbeitgeber wäre das sicherlich wünschenswert, aber aus der Sicht von Arbeitsuchenden und auch aus unserer Sicht überhaupt nicht. Deswegen darf allenfalls nach bereichsspezifischen Besonderheiten unterschieden werden.

Fragen: Sannah Koch

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