Sonderbehandlung

■ GAL kritisiert: Auch im Strafvollzug werden Nichtdeutsche benachteiligt

Nichtdeutsche Strafgefangene erhalten kaum Vollzugslockerungen; im offenen Vollzug – der in Hamburg „Regelvollzug“ sein soll – sind sie stark unterrepräsentiert (taz berichtete). Gegen diesen „alltäglichen Rassismus“ wendet sich die Hamburger GAL: Der Gleichbehandlungsgrundsatz müsse auch im Strafvollzug gelten. Einen entsprechenden Antrag wird die GAL in die Bürgerschaft einbringen.

Darin fordern sie den Hamburger Senat auf, durch Weisungen und Kontrollen sicherzustellen, daß auch für nichtdeutsche Gefangene Vollzugspläne erstellt werden, die verbindlich zeigen, wann Lockerungen vorgesehen sind. Diese dürften zudem nicht wegen einer beabsichtigten Ausweisung verweigert werden. Den Anträgen Nichtdeutscher, Reststrafen im Herkunftsland verbüßen zu können, müsse entsprochen werden.

Solchen Anträgen werde – trotz bestehender Rückführungsabkommen – selten stattgegeben, bestätigt Justizbehördensprecherin Irene Lamb. Denn häufig unterbleibe eine weitere Strafverfolgung im Herkunftsland. Nur wenn eine Reststrafe auch hier erlassen worden wäre, käme die gewünschte Rückführung in Frage; sonst überwiege das Strafverfolgungsinteresse nebst „Präventionsfunktion“.

Abschreckend wirken soll auch die Ausweisung, die regelmäßig ab einer bestimmten Strafhöhe verfügt wird. Während die Ausländerbehörde angibt, Einzelfälle sorgfältig zu prüfen, läßt sie nach Kenntnis des Insassenvertreters Jens Stuhlmann die persönliche Situation des nichtdeutschen Straftäters häufig außer acht. Selbst bei langjährigem Aufenthalt und familiären Bindungen in Hamburg werde abgeschoben; vorher vernichte die geplante Ausweisung häufig jede Chance auf Vollzugslockerungen. Die Justizbehörde betont zwar, daß dies nie alleiniger Hinderungsgrund sei. Dennoch erhalten lediglich sieben von 231 nichtdeutschen Insassen in Anstalt II Vollzugslockerungen, während dort 36 von 270 deutschen Häftlingen zeitweise Urlaub von der Haft nehmen können. win